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Private Unfallversicherung: Keine Ansprüche wegen posttraumatischer Belastungsstörung

19.09.2022

In der privaten Unfallversicherung besteht kein Unfallversicherungsschutz für psychische Folgen eines Unfalls. Dies gilt laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main unabhängig von ihrer medizinischen Nachvollziehbarkeit. Das OLG verweist auf die Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008). Danach seien krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn sie durch den Unfall verursacht wurden. Für diesen Leistungsausschluss sei es unerheblich, ob sich die psychischen Reaktionen als medizinisch nicht nachvollziehbare Fehlverarbeitung darstellen.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Invaliditätsgrundsumme von 25.000 Euro unfallversichert. Einbezogen wurden die AUB 2008. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind "krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden".

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend. Er beruft sich auf einen Unfall, bei dem er seinen rechten Ellenbogen an einem Heizkörper angestoßen habe mit einer anschließenden großflächigen Infektion des betroffenen Armes. Durch die Armverletzung sei es zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Die Beklagte verweist auf ihren Leistungsausschluss für psychische Reaktionen.

Das Landgericht hatte die Beklagte wegen festgestellter Dauerfolgen am Arm zur Zahlung von 12.500 Euro verurteilt und Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche zurückgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für psychische Reaktionen keine weitere Invaliditätsleistung zu. Auch nach seinen Behauptungen habe nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierende Entzündungsreaktion unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt. Er berufe sich vielmehr auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der Funktionseinschränkungen am Arm.

Ob diese psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen nachvollziehbar sei, könne offenbleiben. Der Ausschlusstatbestand erfasse nicht nur "Fehlverarbeitungen". Es bestehe vielmehr schon dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers – wie hier – "rein psychisch-reaktiver Natur ist". Der Ausschluss knüpfe an objektiv fassbare Vorgänge an. Es sei mit dem Wortlaut der Klausel kaum vereinbar, auf das Kriterium der "medizinischen Nachvollziehbarkeit" abzustellen, da dieses auf eine Ursachenbetrachtung abziele, ob der Unfall mehr oder weniger zwangsläufig beziehungsweise regelmäßig und unvermeidbar psychische Beschwerden der aufgetretenen Art hervorrufen konnte. Nach der Klausel seien jedoch psychische Reaktionen auch dann ausgeschlossen, "wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden".

Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision läuft vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 302/22.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.07.2022, 7 U 88/21, nicht rechtskräftig

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