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Private Rente: Bleibt steuerfrei
Auszahlungen aus einer begünstigten privaten Lebensversicherung sind steuerfrei, unabhängig davon, ob der Versicherte vom Kapital- oder Rentenwahlrecht Gebrauch macht. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin.
Kapitalauszahlungen aus privaten begünstigten Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, seien steuerfrei, erläutert der Verein. Voraussetzung dafür sei, dass das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Die dazu gehörende gesetzliche Vorschrift sei bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem Einkommensteuergesetz 2004 zu finden. Aber wie sehe die Besteuerung aus, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Ablauf der mindestens zwölfjährigen Frist für eine lebenslange Rentenauszahlung entscheidet? In diesen Fällen sei bisher immer eine steuerpflichtige Rente angenommen worden, die mit dem Ertragsanteil besteuert wird. Dabei sei der Ertragsanteil vom Lebensalter bei Rentenbeginn abhängig. Wird die Rente zum Beispiel ab dem 65. Lebensjahr angezahlt, so betrage der Ertragsanteil gegenwärtig 18 Prozent.
Der BFH habe jetzt entschieden, dass der Gesetzeswortlaut keine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung vorsieht, je nachdem, ob vom Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht. Vielmehr hänge die Steuerbefreiung allein davon ab, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört (IIIV R 4/18).
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b Einkommensteuergesetz 2004 begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, seien deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.
Dies bedeutet laut BdSt für die Praxis, dass die Rentenzahlungen so lange steuerfrei sind, bis sie den Wert einer möglichen Kapitalauszahlung erreicht haben. Betroffenen Steuerzahlern rät der BdSt Nordrhein-Westfalen, mit Hinweis auf die BFH-Entscheidung gegen aktuelle Steuerbescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen. Dies gelte insbesondere auch für die kommende Steuererklärung 2021.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V., PM vom 23.01.2022