Nachhaltiges Unternehmertum: Neue Rechtsform geplant
Ansprüche Kredit gebender Bank: Nicht vom Anwendungsbereich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens erfasst
Privatärztliche Behandlung: Fantasie-Gebührenziffer muss nicht bezahlt werden
Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eineRechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, diein der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist. Dies hat dasLandessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Eine gesetzlich Versicherte hatte bei ihrer Krankenkasseeine so genannte Immunadsorption beantragt. Hierbei handelt es sich um einBlutreinigungsverfahren, das unter anderem zur Behandlung vonAutoimmunerkrankungen eingesetzt wird.
Nachdem die Krankenkasse diese Leistung abgelehnt hatte,ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichtedie Rechnungen ihres Arztes anschließend bei der Krankenkasse zurKostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte erneut ab. Die von derVersicherten daraufhin vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage blieberfolglos.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des SGbestätigt. Ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung hättevorausgesetzt, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war.Eine nicht fällige Rechnung genüge hierfür jedoch nicht. Der Fälligkeit derArzt-Rechnung stehe entgegen, dass diese eine der in der GOÄgenannten Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, nämlich die Angabe einerGebührenziffer für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte hier für dieImmunadsorption eine Ziffer angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄüberhaupt nicht enthalten ist.
Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung des Rechtsmittelsbeantragen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2026,L 4 KR 289/21, nicht rechtskräftig