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Privatärzte: Müssen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorläufig nicht mitfinanzieren

30.03.2022

Das Landessozialgericht hält es für ernstlich zweifelhaft, ob die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV) dazu ermächtigt ist, von Privatärzten Beiträge zur Finanzierung des Bereitschaftsdienstes der KV heranzuziehen. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die Bereitschaftsdienstverordnung der KV liege nach summarischer Prüfung nicht vor, so das LSG in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Ein niedergelassener Arzt betreibt eine Privatpraxis in Frankfurt am Main. Von ihm forderte die KV Beiträge in Höhe von 7.500 Euro für die Jahre 2019 bis 2021 zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Der Arzt wandte dagegen ein, dass die von der KV per Satzung geregelte Bereitschaftsdienstordnung für Privatärzte nicht gelte. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Die Richter des LSG ordneten die aufschiebende Wirkung der gegen die Beitragsbescheide erhobenen Widersprüche des Arztes bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren sei davon auszugehen, dass es an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage fehle.

Die Rechtssetzungskompetenz der KV sei auf die Konkretisierung der Rechte und Pflichten des Bereitschaftsdienstes der Vertragsärzte beschränkt. Die KV könne hingegen nicht über Satzungsrecht den Kreis der zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der KV verpflichteten Ärzte erweitern und daher Privatärzte nicht zur Finanzierung dieses Bereitschaftsdienstes heranziehen.

Auch das Hessische Heilberufsgesetz enthalte keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die von der KV erlassene Regelung. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit müssten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Pflichtteilnahme von Privatärzten an dem Bereitschaftsdienst der KV beziehungsweise der entsprechenden Befreiungsbedingungen und Beitragspflichten gesetzlich geregelt sein. Eine solche Regelung habe der hessische Gesetzgeber hingegen nicht vorgenommen. Insbesondere seien die Vorgaben für die Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht hinreichend gesetzlich geregelt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Landessozialgericht Hessen, L 4 KA 3/22 B ER

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