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Privat Krankenversicherter: Hat keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten der BaFin

17.02.2021

Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht "unabhängig" ist. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main klar.

Hintergrund des Verfahrens ist die teilweise erhebliche Erhöhung von Versicherungsbeiträgen zu einer privaten Krankenversicherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung eines "unabhängigen" Treuhänders voraus.

Die Kläger hatten wegen der sie betreffenden Prämienerhöhung schon vor geraumer Zeit Klage vor dem Landgericht (LG) erhoben. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, dass die Treuhänder, die der Erhöhung zugestimmt haben, nicht unabhängig gewesen seien. Das LG hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, also im Verwaltungsrechtsweg, zu beantworten sei.

Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte die BaFin ein aufsichtsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien, ab. Hiergegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Klage. Die Kläger möchten die BaFin gerichtlich verpflichtet wissen, diese Feststellung zu treffen.

Das VG hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, da sich die Kläger nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin berufen könnten, in diesem Sinne tätig zu werden. Die BaFin nehme ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Einzelne Versicherungsnehmer hätten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.

In dem Urteil wird zwar festgestellt, dass die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden müsse. Allerdings habe der einzelne Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei. Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Einlegung eines Rechtsmittels beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist möglich.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2021, 7 K 3632/19.F, noch nicht rechtskräftig

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