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Presse: Hat Anspruch auf Auskunft über gemeindegenaue Gesamtzahl der COVID-19-Infektionen

21.08.2020

Das Landratsamt Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim muss der Presse Auskunft über die Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreisgemeinden, geben. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Rahmen Eilverfahrens entschieden.

Das Landratsamt hatte einen entsprechenden Antrag eines freien Redakteurs mit der Begründung abgelehnt, dass der Landkreis sehr kleinteilig und eher dörflich geprägt sei, sodass die Bekanntgabe gemeindegenauer Infektionszahlen Rückschlüsse auf einzelne Betroffene zulasse. Dies verletze deren Persönlichkeitsrecht.

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hatte in erster Instanz den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hiergegen wandte sich der Freistaat Bayern mit der Beschwerde.

Der VGH hat die Entscheidung des VG Ansbach bestätigt. Nach den Vorgaben des Bayerischen Pressegesetzes habe die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Das Landratsamt dürfe diese nur verweigern, wenn es zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, etwa weil die Beantwortung einer Presseanfrage Grundrechte Dritter verletze.

Im hier entschiedenen Fall sei jedoch keine Verletzung geschützter Persönlichkeitsrechte Betroffener zu befürchten, da der Antragsteller lediglich die gemeindegenaue Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie festgestellten Infektionen erfahren will. Eine Aufschlüsselung, zum Beispiel nach Alter, Geschlecht, "aktiven" Fällen oder nach der Zahl der genesenen, hospitalisierten oder verstorbenen Patienten, beanspruche er nicht. Anhand der pauschalen und auf einen mehrmonatigen Zeitraum bezogenen Gesamtzahlen der räumlichen Verteilung des Infektionsgeschehens im Landkreis könne ohne weitere Anknüpfungstatsachen auch in kleinen Gemeinden mit vertretbarem Aufwand kein Rückschluss auf bestimmte Personen gezogen werden. Bei der gewünschten Auskunft handle es sich daher nicht um personenbezogene Daten. Sie seien der Presse zur Verfügung zu stellen.

Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 19.08.2020, 7 CE 20.1822, unanfechtbar

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