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Preisgeld für Dissertation: Zählt als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn

23.11.2020

Zahlt eine Universität für eine Dissertation ein Preisgeld aus, so muss der Doktor dieses in der Regel als Arbeitslohn in der Steuererklärung angeben und versteuern. Dies ist nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. zum Beispiel dann der Fall, wenn der Promovierende zugleich als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität tätig war.

Steht der Anwärter des Doktortitels in einem Arbeitsverhältnis mit der Hochschule, werde davon ausgegangen, dass die Dissertation im Rahmen der beruflichen Forschungstätigkeit angefertigt wird. Wird die wissenschaftliche Arbeit anschließend mit einem Preisgeld ausgezeichnet, werde dieser Betrag vom Finanzamt zum normalen Arbeitslohn hinzugerechnet. Das bedeute, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuernachzahlung fällig werden kann. Aus diesem Grund sei es ratsam, dass wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule einen Teilbetrag ihres Preisgeldes für das Finanzamt zurückhalten.

Eine Doktorandin war vier Jahre an einer Universität in Teilzeit angestellt und fertigte in diesem Zeitraum ihre Doktorarbeit an. Das dafür erhaltene Preisgeld wollte sie nicht versteuern. Denn sie meinte, das Preisgeld sei kein Entgelt für ihre Arbeitsleistung, sondern eine Anerkennung ihrer Forschungsarbeit. Das Finanzamt versteuerte das Preisgeld jedoch als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Doktorandin klagte dagegen.

Das Finanzgericht (FG) Köln urteilte laut Lohnsteuerhilfe 2020, dass der durchgeführte Werbungskostenabzug der Klägerin erfordert, dass sie alle Einkünfte im Zusammenhang mit der Dissertation ebenfalls in der Einkommensteuererklärung angibt. Das FG habe das Preisgeld als Arbeitslohn betrachtet, da die Klägerin ihre wissenschaftliche Arbeit im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses anfertigen konnte, auch wenn sie dazu arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war. Zudem eröffne ihr die Dissertation den Zugang zu einer Karriere als Akademikerin, was ihr wiederum bessere Chancen im Berufsleben verspreche.

Die Kosten, die für die Anfertigung einer Doktorarbeit angefallen sind, seien grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar, auch ohne den Erhalt eines Preisgeldes, so die Lohnsteuerhilfe. Zu den abzugsfähigen Kosten zählten unter anderem die Ausgaben für Fachliteratur und Kopien, Laptop und Software, Telefon und Internet, den Druck der Dissertation, die Fahrten zur Universität und Reisen zu Forschungszwecken. Ein doppelter Haushalt sei absetzbar, sofern der Arbeitsplatz an der Universität vom Wohnort weiter entfernt liegt und weiterhin ein eigener Hauptwohnsitz genutzt wird.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 10.11.2020

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