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Preiserhöhung bei Prime: Zugrunde liegende Klausel unwirksam
2022 erhöhte Amazon seine Gebühren für diePrime-Mitgliedschaft. Die Erhöhung stützte das Unternehmen auf eine Klausel inseinen Teilnahmebedingungen. Diese hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf –wie bereits das Landgericht in der Vorinstanz – für unwirksam erklärt
In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Primebehielt sich Amazon vor, die Mitgliedsgebühr "nach billigem Ermessen undsachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien" anzupassen. DenKunden versprach Amazon, sie von einer Preisänderung in Kenntnis zu setzen, siekönnten diese dann innerhalb einer gewissen Frist ablehnen, sonst gehe man voneiner Zustimmung aus. Die Kunden könnten den Vertrag auch unentgeltlich kündigen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte und bekamrecht. Amazon behalte sich in seinen Prime-Teilnahmebedingungen ein einseitigesPreisanpassungsrecht vor. Eine Auslegung der Regelungen ergebe, dass es für dieKunden nur zwei Möglichkeiten gebe: Entweder gelte der Vertrag zu geändertenBedingungen weiter oder er ende durch eine Kündigung des Kunden. Das sei keineeinvernehmliche Vertragsänderung.
Die Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen undsei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weilAmazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seienschließlich auch intransparent. Die Vielzahl der unter "Amazon Prime"angebotenen Dienstleistungen mache eine auch nur ansatzweise Überprüfung, inwelchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweisedurch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktischunmöglich.
Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2025, I-20 U19/25, nicht rechtskräftig