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Präsenzunterricht: Kein Anspruch auf Befreiung wegen vorerkrankter Angehöriger
Eine Schülerin eines Gymnasiums am Niederrhein kann nicht verlangen, vom Präsenzunterricht befreit zu werden, weil ihr Vater an bestimmten Vorerkrankungen leidet. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und einen entsprechenden Eilantrag der Schülerin abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, grundsätzlich habe die Durchführung von Präsenzunterricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang vor so genanntem Distanzunterricht. Durch die vom Gesetzgeber im Schulbereich vorgesehenen Maßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, zur Einhaltung der Hygienevorschriften sowie die gesetzlichen Dokumentationspflichten ließen sich Infektionsrisiken auch für Angehörige von Schülern verringern. Zum Schutz vorerkrankter Angehöriger seien zudem zuerst Vorsorgemaßnahmen im betreffenden Haushalt vorzunehmen.
Die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das verbleibende Gesundheitsrisiko für ihren Vater im Fall einer COVID-19-Infektion so groß sei, dass ihr zwingend Distanzunterricht erteilt werden müsse. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, an die im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei einem Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht, seien insoweit nicht aussagekräftig genug.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2020, 18 L 2278/20, nicht rechtskräftig