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Postzustellungsurkunde einer Einspruchsentscheidung: Von Amts wegen zu übermittelnder Schriftsatz

09.07.2021

Die Postzustellungsurkunde einer Einspruchsentscheidung, die der Beklagte ohne Anschreiben übersendet, ist ein "Schriftsatz" im Sinne des § 77 Absatz 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO), der dem anderen Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Unterbleibt eine solche Übermittlung, wodurch der Klägerin die Möglichkeit genommen wird, den verspäteten Eingang ihrer Klage zu erkennen und Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu beantragen, sei aus rechtsstaatlichen Gründen ein der höheren Gewalt vergleichbarer Fall gemäß § 56 Absatz 3 FGO anzunehmen, sodass die dortige Jahresfrist einem verspäteten Wiedereinsetzungsantrag nicht im Wege steht.

Laut FG findet die Jahresfrist aber Anwendung, wenn die Klägerin die Wiedereinsetzung in die Klagefrist aus nicht ausschließlich in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen erst nach Ablauf der Jahresfrist beantragt hat. Dies sei der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Sachakte genommen und die dortige Postzustellungsurkunde über die Einspruchsentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 29.1.2021, 4 K 26/16, rechtskräftig

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