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Postbeamter: Abriss der Bizepssehne bei Beladen des Zustellfahrzeugs ist Dienstunfall

01.08.2022

Der beim Beladen des Zustellfahrzeugs erlittene Abriss der Bizepssehne stellt einen Dienstunfall dar. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Aachen.

Der Kläger, ein Postbeamter, hob ein etwa 30 Kilogramm schweres Paket in sein Zustellfahrzeug. Dabei erlitt er einen Abriss der Bizepssehne, der eine Operation sowie einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog. Es wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls ist.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte gleichwohl die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil das Anheben eines Pakets nicht geeignet sei, den Riss der Sehne zu verursachen. Diese sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Es liege eine unfallunabhängige Ursache vor.

Dieser Begründung folgte das Gericht nicht und bewertete den Vorfall als Dienstunfall. Nach dem eingeholten Gutachten sei das Einladen des Pakets die wesentliche Ursache für den Sehnenriss gewesen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass der zeitliche Abstand zwischen Unfallereignis und erstem ärztlichen Kontakt regelhaft für eine frische traumatische Verletzung sei, die MRT-Untersuchung einen frischen Riss ohne wesentlichen Hinweise auf Vorschädigung der rechten Bizepssehne zeige, die im Operationsbericht beschriebene Ausfransung der Sehne für einen unfallbedingten Riss typisch und das Anheben eines 30 Kilogramm schweren Pakets mit einem Arm nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen sei. Es handele sich somit um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können, so das VG.

Gegen das Urteil kann die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 28.07.2022, 1 K 2167/21, nicht rechtskräftig

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