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Post-Universaldienstleistungen: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG

11.10.2021

Vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) Abstand von der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Absatz 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), wonach förmliche Zustellungen im Sinne des § 33 Postgesetz (PostG) nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen.

Mit Urteil vom 16.10.2019 (C-4/18 und C-5/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bestimmte Anbieter von Briefzustelldienstleistungen, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet, und die verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als "Universaldiensteanbieter" im Sinne der Richtlinie 97/67/EG anzusehen sind, sodass solche förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG von der Umsatzsteuer zu befreien sind.

Wie das BMF mitteilt, ist durch diese Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 06.02.2020, V R 36/19 (V R 30/15) und V R 37/19 (V R 8/16)) die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Absatz 8 UStAE überholt, wonach förmliche Zustellungen im Sinne des § 33 PostG nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen. Daher werde der UStAE in Abschnitt 4.11b.1 entsprechend geändert.

Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind laut BMF auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.09.2021, III C 3 - S 7167-b/19/10003 :001

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