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"Portalrahmen": Nicht im Außenbereich
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage eines im Nebenerwerb tätigen Landwirts auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichten "Portalrahmen" im Außenbereich abgewiesen.
Der "Portalrahmen" besteht aus zwei Sandsteinsäulen (je 3,53 Meter hoch), an denen ein schmiedeeisernes doppelflügeliges Einfahrtstor befestigt ist. Auf den Säulen befindet sich jeweils eine Metallskulptur. Die Säulen sind mit zwei Einzelfundamenten im Boden verankert. Das gesamte Bauwerk ist fünf Meter breit.
Den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lehnte der Landkreis Bad Kreuznach ab. Bei dem "Portalrahmen" handele es sich nicht um ein im Außenbereich bevorrechtigt zulässiges Vorhaben.
Der Kläger trug hingegen vor, das Vorhaben sei bereits deshalb genehmigungsfrei, weil es seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Das Tor gewährleiste den Zugang und die Zufahrt zu dem von ihm bewirtschafteten Grundstück. Es füge sich auch optisch in die Umgebung ein.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der "Portalrahmen" sei im Außenbereich nicht bevorrechtigt zulässig, weil er dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene, so das VG Koblenz. Der "Portalrahmen" sei optisch auffallend und solle offensichtlich die Kunden des Klägers beeindrucken. Ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs kein solches Bauwerk zur Einfriedung errichten.
Der Kläger könne sich überdies nicht mit Erfolg darauf berufen, er führe einen "Adelshof". Eine Bevorzugung aufgrund der Abstammung widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz. Der "Portalrahmen" beeinträchtige in seiner konkreten Ausgestaltung zudem die natürliche Eigenart der Landschaft. Das Vorhabengrundstück liege in einem Naturpark, dessen landschaftliche Eigenart zu bewahren sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31.10.2024, 4 K 282/24.KO