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Pop-up-Radwege in Berlin: Dürfen vorerst bleiben
Die im Zuge der Corona-Krise eingerichteten "Pop-up-Radwege" im Berliner Stadtgebiet dürfen vorerst bleiben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren gegen die Einrichtung der temporären Radfahrstreifen den entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 04.09.2020 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Das VG hatte dem Antrag eines Verkehrsteilnehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen erstinstanzlich stattgegeben, weil die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei.
Die Senatsverwaltung hat im Beschwerdeverfahren erstmals die für die erforderliche Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen durch Nachreichung von Verkehrszählungen, Unfallstatistiken und Ähnliches belegt. Daraufhin hat das OVG die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig gestoppt. Die Entscheidung des VG sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen.
Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer. Der Antragsteller habe demgegenüber lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Selbst wenn die Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, sei diese nicht näher belegte Einschränkung für den Antragsteller nicht schwerwiegend. Die Fahrtzeiten verlängerten sich nur minimal. Dies sei bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinzunehmen, da es andernfalls innerhalb eines kurzen Zeitraums zu wechselnden Verkehrsregelungen kommen könnte, wodurch Verkehrsteilnehmer möglicherweise verunsichert würden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2020, OVG 1 S 116/20, unanfechtbar