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Polizist verletzt Dienstgeheimnis: Verurteilung zum Teil aufgehoben

16.02.2024

Ein gegen einen Polizeibeamten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses ergangenes Urteil des Landgerichts (LG) Lübeck hat teilweise keinen Bestand. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zum Teil aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Das LG hatte den Angeklagten unter anderem wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen, wegen unerlaubten Verarbeitens personenbezogener Daten in drei Fällen und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro verurteilt und ihn von vier weiteren Vorwürfen der Verletzung des Dienstgeheimnisses freigesprochen.

Nach den Feststellungen des LG informierte der angeklagte Polizeibeamte von Juli 2018 bis August 2019 mehrfach einen befreundeten Journalisten über aktuelle Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen, über Disziplinar- und Mitbestimmungsverfahren und andere polizeiinterne Vorgänge, die ihm dienstlich oder als Mitglied des Hauptpersonalrats der Landespolizei und des Vorstands einer Polizeigewerkschaft bekannt geworden waren. Er habe dabei in vielen Fällen die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft kritisieren und dem öffentlichen Ansehen missliebiger Personen innerhalb der Polizeiführung schaden wollen.

Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise aufgehoben, weil die Nachprüfung den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler ergeben hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte damit ganz überwiegend Erfolg.

Als rechtsfehlerhaft habe sich insbesondere die Annahme des LG erwiesen, dass es durch die Informationsweitergabe des Angeklagten in fünf Fällen nicht zu der für eine Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Absatz 1 StGB) erforderlichen Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen gekommen sei.

Weil die Informationsweitergaben in diesen Fällen keine konkreten polizeilichen Maßnahmen oder Verfahren beeinträchtigt hätten, hatte das LG den Polizisten in drei Fällen freigesprochen und in zwei Fällen nur wegen anderer, weniger schwerwiegender Delikte verurteilt. Die Prüfung der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen war laut BGH indes nicht am zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgerichtet.

Das LG habe angenommen, die bloße abstrakte Eignung eines Geheimnisbruchs, das Ansehen der Landespolizei und das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine sachgerechte Amtsführung zu erschüttern, reiche für die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht aus. Dabei habe es aber weder die herausgehobene dienstliche Stellung des Angeklagten noch den fortgesetzten Geheimnisverrat im Rahmen einer auf Dauer angelegten Zweckbeziehung zu einem Journalisten berücksichtigt. Der BGH hat deshalb die Freisprüche und – soweit der Angeklagte nur wegen weniger schwerwiegender Delikte verurteilt worden ist – den Schuldspruch aufgehoben.

Der Freispruch des Angeklagten habe in dem verbleibenden Fall ebenfalls keinen Bestand, weil sich die Begründung des LG, der Angeklagte habe in diesem Fall die weitergegebenen Informationen nicht dienstlich, sondern über eine Chatgruppe und damit privat erlangt, als nicht tragfähig erwiesen habe. Allein das Medium der Kommunikation könne keine außerdienstliche Kenntniserlangung belegen, betont der BGH. Er hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft zudem den Strafausspruch im Übrigen aufgehoben, weil die Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufwies.

Die Revision des Angeklagten hatte hingegen nur in zwei Fällen Erfolg und erwies sich im Übrigen als unbegründet. In einem Fall hat der BGH die Verurteilung aufgehoben, weil es an dem für die Strafverfolgung wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Strafgesetzbuch – StGB) nach § 205 StGB erforderlichen Strafantrag des Verletzten fehlte. In einem weiteren Fall habe das LG seine Annahme, der Angeklagte habe in Schädigungsabsicht gehandelt, nicht mit Feststellungen unterlegt.

Der BGH hat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Lübeck zurückverwiesen. Soweit die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte, dürfe das Urteil dabei auch zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, stellt er klar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2024, 5 StR 283/23

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