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Polizeiliches Verbot zum Führen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen: Ist rechtswidrig

02.06.2025

Das gegen einen 18-jährigen Wuppertaler für die Dauer von drei Jahren angeordnete Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände außerhalb der Wohnung zu führen, ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einem gegen eine Verfügung des Polizeipräsidiums Wuppertal gerichteten Eilantrag stattgegeben.

Soweit sich das Verbot auf Messer bezieht, könne es nicht auf die landespolizeiliche Generalklausel gestützt werden, weil insoweit ein Regelungsbereich betroffen sei, der der ausschließlichen Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das Waffenrecht vorbehalten ist, begründen die Düsseldorfer Richter ihre Entscheidung. Der verfassungsrechtliche Waffenrechtsbegriff umfasse Messer aller Art.

Auch soweit sich das Verbot auf sonstige, von der Sperrwirkung nicht erfasste gefährliche Gegenstände bezieht, könne es nicht auf die landespolizeiliche Generalklausel gestützt werden. Das VG hält es zum einen bereits für zweifelhaft, ob es für derartig langfristige Eingriffe nicht einer gesonderten gesetzlichen Befugnisnorm (Standardmaßnahme) bedarf, die bislang nicht existiert. Zum anderen hat es Bedenken, ob das Verbot überhaupt zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Denn nach der derzeitigen Rechtslage fehle es an gesetzlichen Möglichkeiten, ein für die Dauer von drei Jahren angeordnetes individuelles Führverbot für Messer und andere gefährliche Gegenstände hinreichend wirksam anlasslos zu kontrollieren (etwa durch Anhalten, Befragen und Durchsuchen der Person oder der mitgeführten Sachen). Hat der Betroffene mithin nicht mit polizeilichen Kontrollen des Verbots zu rechnen, sei dessen Eignung zur Gefahrenabwehr zweifelhaft.

Schließlich erweise sich auch die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums im Einzelfall als insgesamt nicht tragfähig. Trotz der – über zwei Jahre zurückliegenden – polizeilichen Auffälligkeiten des Antragstellers sei nicht ersichtlich, dass durch ihn in den kommenden drei Jahren in besonderer Weise Körperverletzungsdelikte durch Messer oder andere gefährliche Gegenstände drohen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwal­tungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2025, 18 L 1480/25, nicht rechtskräftig

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