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Polizeiliches Betreten eines Abgeordnetenbüros: Verletzte Abgeordnetenstatus
Der Präsident des Deutschen Bundestages hat einen Abgeordneten in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) dadurch verletzt, dass die Polizei beim Deutschen Bundestag seine Abgeordnetenräume betreten hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.
Hintergrund war ein Staatsbesuch des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan im September 2018. Im Fensterbereich des Mitgliedes der Fraktion Die Linke des Bundestages waren in DIN-A4-Größe Plakatierungen mit Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG angebracht. Diese hatten die Beamten entfernt.
Das BVerfG sieht hierin einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Abgeordnetenstatus. Dieser sei nicht gerechtfertigt, weil das Vorgehen jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen sei. Im konkreten Fall seien die Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage nur schwach ausgeprägt gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Plakatierungen (aufgrund ihres Formats) überhaupt von Passanten wahrgenommen worden oder zum Anlass von Angriffen auf das Parlamentsgebäude oder die Mitarbeiter genommen worden wären.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.06.2020, 2 BvE 2/19