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Polizeiliche Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover: Aktuell insbesondere wegen ungenügender Kenntlichmachung rechtswidrig
Die polizeiliche Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover ist beziehungsweise war – soweit die Kameras mittlerweile demontiert wurden – rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen entschieden. In dem Verfahren ging es um fünf konkrete Standorte, an denen die Videobeobachtung noch immer praktiziert wird, und um zwei Standorte, an denen keine Überwachung mehr stattfindet.
Bei den beiden letztgenannten Kameras handelt es sich um eine Kamera am Standort Königsworther Platz, die dauerhaft Bilder aufgezeichnet und für fünf Tage gespeichert hat, sowie um eine so genannte Veranstaltungskamera am Theodor-Heuss-Platz, die nur anlassbezogen, zum Beispiel bei großen Veranstaltungen, aktiviert wurde. Die fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Kameras sind ebenfalls Veranstaltungskameras, die nur anlassbezogen angeschaltet werden.
Hinsichtlich der fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Veranstaltungskameras an den Standorten Rudolf-von-Bennigsen-Ufer, Bruchmeisterallee, Lister Platz, Schützenplatz und TUI-Arena hat das OVG entschieden, dass der Betrieb gegenwärtig rechtswidrig ist. In Bezug auf die Kamerastandorte Königsworther Platz und Theodor-Heuss-sei der Betrieb der Kameras bis zu ihrer Demontage im März 2020 rechtswidrig gewesen.
Die Videobeobachtung stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der grundsätzlich durch die seit dem 24.05.2019 gültigen § 32 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gerechtfertigt werden könne. Die genannten Vorschriften genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende Normen. Das Land verfüge über die notwendige Gesetzgebungskompetenz und die maßgeblichen Vorschriften seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.
Die Polizeidirektion habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen in Bezug auf die streitgegenständlichen Kamerastandorte erfüllt seien. So entspreche die von der Polizeidirektion vorgenommene Kenntlichmachung nicht den Anforderungen des § 32 Absatz 3 Satz 2 NPOG. Die auf vorhandenen Pfosten angebrachten Aufkleber seien aufgrund der Krümmung der Pfosten und der Vielzahl der auf diesen Pfosten regelmäßig angebrachten anderen Aufkleber/Zettel für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend wahrnehmbar.
Die von der Polizeidirektion vorgelegten Jahresstatistiken seien nicht geeignet, den nach § 32 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG erforderlichen Zusammenhang zwischen einer temporären Veranstaltung und einer im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat darzulegen. Zudem habe die Polizeidirektion keine Daten dazu vorgelegt, wann sie die temporär genutzten Veranstaltungskameras jeweils aktiviert habe und welche Straftaten in diesen Zeiträumen erfasst worden seien.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen. Die Entscheidung kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden und ist bis zum Ablauf der dafür geltenden Fristen noch nicht rechtskräftig.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2020, 11 LC 149/16, nicht rechtskräftig