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Polizeikräfte: Können bei Verletzungen im Dienst selbst Schmerzensgeld einfordern

13.05.2024

Werden Polizeikräfte im Dienst von anderen Personen verletzt, können sie selbst Schmerzensgeld vom Schädiger einfordern. Dies hat das Landgericht (LG) Lüneburg entschieden.

Einem Polizisten wurde eine hilflose Person gemeldet. Vor Ort traf er mit seiner Kollegin einen auf einer Parkbank schlafenden Mann an. Dieser hatte zuvor eine halbe Flasche Whisky getrunken – eine Blutprobe ergab später 1,38 Promille. Der Polizist sprach den Mann an. Dieser sprang auf und attackierte die Polizeibeamten mit seiner Whiskyflasche. Im folgenden Handgemenge ging die Flasche kaputt und verletzte den Polizisten erheblich. Er erlitt eine tiefe Schnittverletzung am rechten Handgelenk mit teilweiser Durchtrennung einer Sehne und musste operiert werden. Für eineinhalb Monate war er dienstunfähig und kehrte danach zunächst nur in den Innendienst zurück. Bis heute leidet der Polizist unter Empfindungsstörungen und Bewegungseinschränkungen.

Der Polizist verklagte den Mann. Er forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro. Der Mann stritt den Angriff vor Gericht ab. Stattdessen habe der Polizist ihn grundlos verletzt. Nachdem die Flasche kaputtgegangen sei, habe er sein Gesicht in die Scherben gedrückt.

Das Gericht hat die Kollegin des verletzten Polizisten als Zeugin vernommen, um das Geschehen aufzuklären. Die Kollegin bestätigte seine Angaben und das Gericht glaubte ihr. Im Ergebnis hielt das LG ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro für angemessen. Dies reiche als Ausgleich für die Verletzungen und als Genugtuung nach dem erlittenen Übergriff aus. Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das LG zugunsten des Mannes, dass er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war und die – aus Sicht des Gerichts – geringfüge andauernde Beeinträchtigung des Polizisten. Zum Nachteil des Mannes wertete das LG, dass dieser den Polizisten mit einer Flasche angegriffen habe.

Es merkt weiter an, dass es nicht überwache, ob der Schädiger dem Polizisten das Schmerzensgeld auch zahlt. Der Polizist müsse seine Forderung selbst geltend machen, beispielsweise, indem er einen Gerichtsvollzieher beauftragt. Gelingt ihm das nicht, könne er sich innerhalb von zwei Jahren an seinen Dienstherrn – das Land Schleswig-Holstein – wenden. Das Land könne das Schmerzensgeld stellvertretend an den Polizisten auszahlen und dann selbst gegen den Mann vorgehen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 03.11.2023, 3 O 277/21, rechtskräftig

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