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Polizeihündin: Kein Pflegevertrag nach Dienstende

16.12.2020

Das Land Nordrhein-Westfalen muss mit einem ehemaligen Polizeidiensthundeführer aus Dortmund keinen Pflegevertrag für eine außer Dienst gestellte Schäferhündin abschließen. Das Begehren des Klägers, so einen Zuschuss für die Pflege in Höhe von 26 Euro monatlich sowie die Übernahme der Tierarztkosten zu erreichen, hatte auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg.

Nachdem seine Diensthündin Ende März 2016 ausgesondert worden war, verlangte der Kläger unter Hinweis auf den seinerzeit geltenden Erlass des Innenministeriums zum Polizeidiensthundewesen den Abschluss eines Tierpflegevertrages. Dies lehnte das Land Nordrhein-Westfalen ab. Das Tier musste bereits im Frühjahr 2017 wegen eines Hirntumors eingeschläfert werden. Gleichwohl erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Dezember 2018 abwies.

Zur Begründung des Urteils führte das VG aus: Ein Anspruch auf Abschluss eines Tierpflegevertrages ergebe sich nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem genannten Erlass. Denn es handele sich um einen atypischen Fall. Die Hündin sei erst in einem Alter von vier Jahren und zu einem geringen Preis angekauft worden. Der geringe Kaufpreis sei in dem Umstand begründet, dass zwei Tierärzte übereinstimmend degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt und von einem Ankauf der Hündin abgeraten hätten. Nach Durchführung einer so genannten Veranlagungsprüfung habe der Diensthundestaffelführer jedoch dem Drängen des Klägers nachgegeben, der bereits Zeit die Ausbildung der Hündin investiert und offenbar eine enge Verbundenheit zu dem Tier entwickelt habe. Der Ankauf sei erfolgt, nachdem der Kläger und das beklagte Land vertraglich vereinbart hätten, dass der Kläger entgegen dem genannten Erlass im Fall der Aussonderung der Hündin auf einen Zuschuss für die Pflege sowie auf die Erstattung von Tierarztkosten verzichte. Dieser Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei er nicht sittenwidrig. Die Feststellungen der beiden Tierärzte seien den Vertragsparteien bekannt gewesen. Der Kläger habe sich dennoch beziehungsweise gerade deshalb zum Abschluss des Vertrages entschlossen.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Diesen Antrag hat das OVG nun abgelehnt. Das Urteil des VG ist damit rechtskräftig.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020, 6 A 448/19

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