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Polizeidienst: Keine Einstellung bei Zweifeln an charakterlicher Eignung
Besteht der Verdacht, dass ein Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eine Straftat begangen hat, so darf die Einstellung abgelehnt werden. Das gilt laut Verwaltungsgericht (VG) Aachen selbst dann, wenn die Einstellung zuvor bereits zugesagt worden war. Den Eilantrag eines Bewerbers lehnte das Gericht ab.
Ein 19-Jähriger hatte sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 10.09.2020 beworben und bereits im Jahr 2019 eine Einstellungszusage erhalten. Im August 2020 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet hatte. Daraufhin lehnte die Polizei die Einstellung des Antragstellers mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst. Der hiergegen eingelegte Eilantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung der Polizei sei nicht zu beanstanden, so das VG Aachen. Durch die Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und die Angaben der Geschädigten sowie einer Zeugin im Ermittlungsverfahren bestehe zumindest der berechtigte Verdacht, dass der Antragsteller eine Straftat begangen habe. Sollte sich die Haltlosigkeit der Vorwürfe nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens herausstellen, dürfte dies Einfluss auf die derzeit aufgeschobene Entscheidung der Polizei über eine zukünftige Einstellung des Antragstellers haben. Schließlich sei die Polizei wegen der veränderten Sach- und Rechtslage auch nicht mehr an die Einstellungszusage aus dem Jahr 2019 gebunden.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 07.10.2020, 1 L 677/20, nicht rechtskräftig