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Polizeidienst-Bewerber: Auch Vorerkrankungen können gesundheitlicher Eignung entgegenstehen
Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klarstellt. Es seien auch künftige Entwicklungen zu berücksichtigen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind.
Ein Mann erlitt während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Schlaganfall. Das Studium an der Hochschule der Polizei einschließlich der geforderten Sportleistungen schloss er danach dennoch erfolgreich ab. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das Land ab: Es erachtete den Bewerber wegen der erhöhten Gefahr eines weiteren Schlaganfalls für nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) stellte ein medizinischer Sachverständiger fest, das Risiko, dass der Bewerber bis zum Erreichen der Altersgrenze erneut einen Schlaganfall erleide, liege bei 35 Prozent. Das VG verpflichtete das Land, ihn unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeidienst einzustellen.
Das BVerwG hat das anders lautende Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, sodass es beim Urteil des VG bleibt.
Für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, sei kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. In beiden Fallgruppen gelte der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Auch die Annahme einer bereits gegenwärtig eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Hinblick auf die möglichen Folgen eines "Rückfalls" während eines Polizeieinsatzes überdehnt laut BVerwG die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst könne ohne gesetzgeberische Vorgabe nicht angelegt werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.02.2025, 2 C 4.24