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Polizeibeamter im Schichtdienst: Keine hälftige Anrechnung der Zeiten der Ausübung seines Mandats als Ratsmitglied auf Arbeitszeit

02.08.2022

Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter, der sich als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen.

Der Polizist forderte von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen, dass knapp 120 Stunden für die Ausübung seiner Tätigkeit als Ratsherr im Rat seiner Heimatstadt in den Jahren 2013 bis 2017 seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dabei berief er sich auf eine in der Gemeindeordnung verankerte Vorschrift, die eine solche hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatsausübung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern mit flexiblen Arbeitszeiten vorsieht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Polizeibeamten statt.

Die dagegen gerichtete Berufung des Landes war erfolgreich. Beamte könnten sich zwar grundsätzlich auf die Anrechnungsnorm – § 44 Absatz 2 Satz 4 der Gemeindeordnung – berufen, so das OVG. Der Anwendungsbereich der Regelung sei insbesondere nicht auf Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschränkt. Allerdings erfülle der klagende Polizeibeamte nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeiten der Mandatstätigkeiten auf die Arbeitszeit. Die Norm gewähre eine solche Anrechnung nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit, die über die Lage und Dauer ihrer Arbeit in einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen flexibel entscheiden können.

Das sei bei Polizeibeamten, die – wie der Kläger – im Schicht- beziehungsweise Wechselschichtdienst tätig sind, nicht der Fall. Sie verrichteten ihren Dienst in einer der drei vorgegebenen Schichten im Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Damit bestehe kein Arbeitszeitrahmen im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit. Die Annahme eines den ganzen Tag umfassenden Arbeitszeitrahmens würde überdies dazu führen, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird, sondern stets einen (hälftigen) Anrechnungsanspruch auslöst, wie es der Kläger seiner Forderung auch zugrunde gelegt habe. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel in der Freizeit auszuüben ist.

Der klagende Polizist könne zudem nicht über Lage und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit entscheiden, fährt das OVG fort. Dauer, Beginn und Ende der Schichten seien ihm vorgegeben. Auch hinsichtlich der Lage der täglichen Arbeitszeit reiche es nicht aus, dass der Beamte Wünsche äußern kann, welche Schicht er versehen will, selbst wenn diesen in aller Regel entsprochen wird. Maßgeblich sei, dass dem Dienstherrn die Letztentscheidung der Schichtplanung obliegt.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.07.2022, 6 A 2599/20, nicht rechtskräftig

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