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Polizei: Durfte Klimaaktivisten am Kraftwerk Datteln 4 nicht in Gewahrsam nehmen

16.08.2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat auf die Klage von drei Klimaaktivisten festgestellt, dass die Freiheitsentziehung durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Recklinghausen am Kraftwerk Datteln 4 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kläger waren am 01.02.2020 nach 23.00 Uhr in unmittelbarer Nähe des Kraftwerksbereichs von Polizeibeamten angetroffen und kontrolliert worden. Die Polizei hatte zuvor Hinweise darauf erhalten, dass so genannte Klimaaktivisten, unter anderem die auch im Hambacher Forst aktive Gruppierung "Ende Gelände", beabsichtigten, in den frühen Morgenstunden des 02.02.2020 auf dem Gelände des Steinkohlekraftwerks Datteln 4 in Datteln eine Protestaktion durchzuführen. Zur Verhinderung der Begehung von Straftaten wurden die Kläger in Gewahrsam genommen. Tatsächlich wurde das Werksgelände in den Morgenstunden des 02.02.2020 durch circa 100 Personen besetzt. Die Kläger haben vorgetragen, lediglich die Absicht gehabt zu haben, die Protestaktion zu beobachten.

Das Gericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen für den so genannten Präventivgewahrsam nicht vorgelegen haben. Die von der Polizei zum Anlass für die Maßnahme herangezogenen Tatsachen (unter anderem Kleidung, Mitführen von Verpflegung, Schlafsäcken und einer Stirnlampe, Nähe zur Gruppierung "Ende Gelände") seien nicht ausreichend für die Annahme, dass die Begehung von Straftaten durch die nicht vorbestraften Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorgestanden hat. Die Freiheitsentziehung sei auch nicht unerlässlich gewesen, weil die Kläger sich kooperativ verhalten und keine Schritte unternommen hätten, die darauf hindeuteten, dass sie vorhatten Straftaten zu begehen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022, 17 K 4838/20, nicht rechtskräftig

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