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Pkw-Stellplatz: Extra absetzen trotz Kostenbremse

05.02.2026

Wer aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen muss, weißmeist: Für die Wohnung am Arbeitsort sind höchstens 1.000 Euro pro Monat imRahmen der steuerlichen doppelten Haushaltsführung absetzbar, egal wie hoch dietatsächliche Miete ist. Doch ein am 08.01.2026 veröffentlichtes Urteil desBundesfinanzhofs (BFH) bringt laut Lohnsteuerhilfe Bayern Bewegung in diesenSachverhalt. Danach zählten die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatznicht zu den Unterkunftskosten.

Im entschiedenen Fall habe ein Arbeitnehmer wegen seinerArbeit eine Zweitwohnung angemietet. Zur Wohnung habe ein Stellplatz in derTiefgarage des Mehrfamilienhauses gehört, der über einen eigenen Mietvertraglief. Die monatlichen Kosten dafür: 170 Euro. In seiner Steuererklärung machteder Mann die jährlichen Stellplatzkosten von 2.040 Euro laut Lohnsteuerhilfe zusätzlichzu den übrigen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. DasFinanzamt habe den Abzug abgelehnt. Die Höchstgrenze für die Unterkunftskostenvon 1.000 Euro pro Monat sei bereits mit der Wohnung ausgeschöpft. WeitereKosten könnten nicht berücksichtigt werden.

Doch der BFH habe das anders gesehen. Nach Auffassung derRichter gehörten Stellplatz- oder Garagenkosten nicht zu den so genanntenUnterkunftskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts. Unterkunftskosten seienAusgaben, die unmittelbar für die Nutzung der Wohnung entstehen, etwa Miete,Nebenkosten, Strom oder die Zweitwohnungssteuer. Für all diese Kostenzusammengenommen gelte die monatliche Grenze von 1.000 Euro. Ein Stellplatzdiene jedoch nicht dem Wohnen, sondern dem Abstellen eines Fahrzeugs. Deshalb fielendie Stellplatzkosten nicht unter die steuerlichen Unterkunftskosten. AuchHaushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände würden steuerlich so bewertet undseien ebenfalls zusätzlich zur Unterkunft absetzbar.

Entscheidend für das Absetzen eines Stellplatzes alsWerbungskosten ist laut Lohnsteuerhilfe, dass die Kosten beruflich veranlasstund notwendig sind. Im konkreten Fall sei das gegeben gewesen. Der BFH habe aufdie angespannte Parkplatzsituation in der Innenstadt verwiesen und diemonatlichen Kosten zwar für hoch, aber noch ortsüblich gehalten. Als besonderspraxisnah bewertet die Lohnsteuerhilfe die Aussage des BFH, dass diemietvertragliche Ausgestaltung, das heißt, wie der Stellplatz angemietet wird,bedeutungslos ist. Ob Wohnung und Stellplatz in einem Vertrag oder ingetrennten Verträgen stehen oder ob sie sogar von unterschiedlichen Vermieternbezogen werden, sei egal. So sei es auch möglich, dass sich der Pkw-Stellplatzauf einem anderen Grundstück als die Wohnung befindet.

Mit diesem Urteil weiche der BFH von der bisherigenAuffassung der Finanzverwaltung ab. Bislang seien die Stellplatzkosten häufigden begrenzten Unterkunftskosten zugerechnet worden. Diese Praxis ist lautLohnsteuerhilfe nun nicht mehr haltbar.

"Für Arbeitnehmende mit doppelter Haushaltsführung istdas Urteil eine geldwerte Nachricht", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand derLohnsteuerhilfe Bayern. Wer am Arbeitsort zusätzlich einen Stellplatz oder eineGarage anmietet, könne diese Kosten zusätzlich als Werbungskosten steuerlichgeltend machen. Das könne die Steuerlast spürbar senken und sei ein wichtigerPunkt für laufende und zukünftige Steuererklärungen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 03.02.2026

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