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Pickup im Betriebsvermögen: Bei Eignung zum Privatgebrauch spricht Anscheinsbeweis für Privatnutzung

01.04.2025

Im Betriebsvermögen des Klägers befindet sich ein Pickup. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt die festzusetzende Einkommensteuer zu Recht gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Berücksichtigung zusätzlicher Entnahmen in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises des Pickups erhöht hat.

Der BFH hat dies bejaht. Er hob eine anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf, nach der der Pickup möglicherweise nicht privat genutzt und der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung als erschüttert angesehen wurde. Denn das FG habe keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs festgestellt.

Der BFH stellte klar, dass Fahrzeuge, die typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und für Privatfahrten zur Verfügung stehen, regelmäßig auch privat genutzt werden. Der Anscheinsbeweis könne nur durch substantiierten Vortrag und Nachweis von Umständen, die eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben, erschüttert werden.

Im vorliegenden Fall sei der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet gewesen und habe außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, sei die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2025, III R 34/22

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