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Photovoltaikanlagen: Umfassende Steuererleichterungen für Betreiber

19.01.2023

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 kommen Besitzer kleiner Photovoltaikanlagen-Anlagen (PV-Anlagen) nun in den Genuss weitreichender bürokratischer und steuerlicher Vereinfachungen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

So blieben Einnahmen, die durch die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz erzielt werden, und auch der Eigenverbrauch ab sofort und sogar rückwirkend für das Jahr 2022 steuerfrei. Für Besitzer älterer PV-Anlagen könne das lukrativ sein, wenn sie noch hohe Einspeisevergütungen beziehen. Dies gelte allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie zum Beispiel Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen, so die Lohnsteuerhilfe. Für größere PV-Anlagen, zum Beispiel auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden, entfalle die Besteuerung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb mehrerer PV-Anlagen dürften 100 kWp pro Steuerpflichtigen jedoch nicht überschritten werden. Diese neuen Regelungen beträfen erstmals die Steuererklärung für das Jahr 2022. Für Steuererklärungen bis einschließlich 2021 gibt es laut Lohnsteuerhilfe keine Auswirkungen, da noch die alte Rechtslage greife.

Die Vereinfachung gegenüber der alten Rechtslage gilt nach Angaben der Lohnsteuerhilfe nicht nur für neu installierte Anlagen, sondern ebenfalls für alle bestehenden PV-Anlagen, die die Kriterien erfüllen. Dem Gesetzgeber sei es ab sofort egal, vom wem der erzeugte Strom verbraucht wird. Er könne also komplett selbst oder von Mietern verbraucht, zum Laden eines privat oder betrieblich genutzten E-Fahrzeugs benutzt werden oder vollständig ins öffentliche Netz fließen. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben seien einkommensteuerlich nicht mehr relevant. Das bedeute, dass im Gegenzug keine Abschreibung der Anschaffungskosten mehr vorgenommen werden kann. Durch die neue Gesetzeslage entfalle die bisherige Liebhaberei-Regelung, die auf Antrag hin erlangt werden konnte, um einer aufwendigen Gewinnermittlung in der Steuererklärung zu entgehen.

Wird eine neue PV-Anlage nach dem 01.01.2023 mit einer Maximalleistung bis 30 KWp geliefert oder installiert, entfalle zudem die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Bisher habe ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent gegolten. Da es keine gesetzliche Mehrwertsteuerbefreiung beziehungsweise korrekt ausgedrückt Umsatzsteuerbefreiung gibt, habe die Bundesregierung für PV-Anlagen erstmals einen Nullsteuersatz eingeführt. Dieser werde von den Lieferanten und Monteuren angewendet. Der Nullsteuersatz gelte ab 2023 ebenfalls für Stromspeicher und das Nachrüsten einer bestehenden Anlage sowie den Austausch von wesentlichen Komponenten wie Solarmodulen oder Wechselrichtern. Die Lieferung, das Anbringen und Anschließen der PV-Anlage könnten übrigens unabhängig davon in der Steuererklärung als Handwerkerleistung zu 20 Prozent bis zu 6.000 Euro abgesetzt werden.

Bisher seien Betreiber privater PV-Anlagen in Bezug auf die Umsatzsteuer regelmäßig als Kleinunternehmer eingestuft worden, da die Umsatzsteuer auf die Stromproduktion in der Regel gering ausfiel. Als Kleinunternehmer sei schon bisher keine Umsatzsteuer auf Einspeisungen und Eigenverbrauch zu zahlen gewesen. Jedoch hätten viele Privatleute freiwillig von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung gewechselt, um sich als Unternehmer die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer erstatten zu lassen und somit ganz legal ihre Anschaffungskosten zu senken. Damit sei ein ziemlicher bürokratischer Aufwand für den Betreiber und das Finanzamt einhergegangen, da laufend Umsatzsteuervoranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden musste.

Aufgrund des neuen Nullsteuersatzes könne die Kleinunternehmerregelung nun ohne finanziellen Nachteil angewandt werden. Für PV-Anlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen worden sind, gölten jedoch die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter. Das bedeute, so die Lohnsteuerhilfe: Wer die Regelbesteuerung gewählt hat, für den bleibe es erst mal bei der Umsatzsteuererklärungspflicht. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sei frühestens nach fünf Jahren ohne steuerliche Nachteile möglich. Wer schon immer die Kleinunternehmerregelung genutzt hat, für den ändere sich in diesem Punkt nichts, da ohnehin keine aufwendige Umsatzsteuervoranmeldung gemacht werden musste.

Abgerundet werde die neue Gesetzeslage dadurch, dass Lohnsteuerhilfevereine ab sofort die Einkommensteuererklärung für ihre Mitglieder mit den benannten PV-Anlagen erstellen dürfen. Das gelte auch, wenn eine Umsatzsteuererklärung aufgrund von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erforderlich ist, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Jedoch dürfe nach wie vor nicht die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung von den Lohnsteuerhilfevereinen übernommen werden. Diese könne entweder in Eigenregie oder von einer Steuerkanzlei erstellt werden. Die Ausweitung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erstrecke sich nur auf das Erstellen der Einkommensteuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2022, solange die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei sind.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 17.01.2023

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