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Photovoltaikanlagen: Steuerliche Vereinfachungsregelung

11.08.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Juni 2021 in einem Verwaltungserlass Betreibern kleiner Photovoltaikanlagen ab sofort ein Wahlrecht eingeräumt, daraus erzielte Einkünfte oder Verluste unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr steuerlich erklären zu müssen. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

Grundsätzlich gelte der Betrieb einer Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit und unterliege damit der Einkommens- und Umsatzbesteuerung, erläutert der Verband. Das führe zur Verpflichtung, diesbezüglich jährlich Gewinnermittlungen und Steuererklärungen einzureichen. Bezüglich der Einkommensteuer gelte ab sofort das Wahlrecht, auf eine Versteuerung und insofern auf die Erstellung der Steuererklärungen zu verzichten.

Folgende Voraussetzungen seien erforderlich:

  1. Leistung der Photovoltaikanlage bis maximal 10 kW
  2. Inbetriebnahme der Anlage ab dem 01.01.2004
  3. Installiert auf dem eigenen zu Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus
  4. Bei gelegentlicher Zimmervermietung (Gästezimmer) dürfen die Mieteinnahmen pro Jahr 520 Euro nicht übersteigen.
  5. Ein eventuell vorhandenes berufliches Arbeitszimmer ist unbeachtlich.

Das gleiche gilt laut DStV für Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW.

Das Wahlrecht werde ausgeübt durch eine schriftliche formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt, dass das Wahlrecht in Anspruch genommen wird mit dem Inhalt:

  1. Leistung der Anlage
  2. Datum der Inbetriebnahme
  3. Installationsort.

Daraus folge, dass in den genannten Fällen unabhängig davon, ob tatsächlich Gewinne oder Verluste produziert werden, diese steuerlich ab sofort unbeachtlich sind. Der Fachbegriff dafür lautet laut DStV Einstufung als steuerliche Liebhaberei. Das gelte für die aktuelle Steuererklärung und für alle Folgejahre.

Zu prüfen sei aber, ob gegebenenfalls Steuererbescheide aus Vorjahren (verfahrensrechtlich) noch nicht rechtskräftig und daher änderbar sind. Wurden in den Vorjahren Verluste erklärt, die schon mit positiven Einkünften, zum Beispiel als Arbeitnehmer, verrechnet wurden, könne eine Rückforderung bereits erstatteter Steuern zuzüglich einer Verzinsung von sechs Prozent pro Jahr möglich sein.

Umsatzsteuerlich ändert sich laut DStV nichts. Es bleibe bei der bisherigen Praxis, die entweder den Betrieb als so genannter Kleinunternehmer (ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis) oder als Regelbesteuerer (19 Prozent Umsatzsteuer) vorsieht. Umsatzsteuererklärungen müssten auch weiterhin abgegeben werden.

Sollten Anlagen vergrößert werden und 10 kW bei Photovoltaik oder 2,5 kW bei Blockheizkraftwerken übersteigen, sei dies dem Finanzamt anzuzeigen. Es seien dann wieder Steuererklärungen und Gewinnermittlungen abzugeben.

Abschließend erwähnt der DStV, dass es Hinweise von Experten gebe, wonach die Regelung des BMF nicht der Steuersystematik entspricht. Gleichwohl sei das Finanzamt daran gebunden und Steuerpflichtige könnten davon profitieren.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.08.2021

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