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Photovoltaikanlagen: Kein Investitionsabzugsbetrag bei zu viel privater Nutzung
Wenn Steuerzahler ein Gewerbe betreiben, indem sieselbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage verkaufen, könnensie einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) beantragen. Diesen könnenunternehmerisch tätige Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutsbereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen, informiertder Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Der damit ermöglichte Sofortabzug setze vor allem voraus,dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr derAnschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet wird oder ineiner inländischen Betriebsstätte verbleibt und fast ausschließlich betrieblichgenutzt wird.
In einem Fall, der vor dem hessischen Finanzgericht (FG)landete, habe der Steuerzahler im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einensteuermindernden IAB in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises gebildet. Den mitder Photovoltaikanlage produzierten Strom habe die Familie in den Jahren 2022und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt verbraucht. WeitereInvestitionen fanden laut BdSt nicht statt.
Das FG Hessen habe entschieden, dass dadurch keinehinreichende betriebliche Nutzung vorliege, die zum Abzug einesInvestitionsabzugsbetrages berechtige (Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24). DieRevision zum Bundesfinanzhof (BFH) habe es wegen grundsätzlicher Bedeutungzugelassen. Sie sei zwischenzeitlich eingelegt worden und laufe beim BFH unterdem Aktenzeichen III R 39/25.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 09.01.2026