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Photovoltaik-Anlagen: Steuererleichterungen gefordert

01.09.2022

Wer privat eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) anschafft und betreibt, soll künftig von Steuererleichterungen profitieren. Dafür setzen sich Hessen und Baden-Württemberg gemeinsam bei der Bundesregierung ein. Dabei erneuern die beiden Länder die Forderung des Bundesrats aus dem November 2021 nach einer Ertragssteuerbefreiung für Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) und wollen darüber hinaus auch neue Spielräume bei der Umsatzsteuer nutzen.

Die aktuelle Vereinfachungsregel für die Einkommensteuer gelte nur für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp. Das sei aus Sicht von Hessen und Baden-Württemberg zu niedrig, so das Finanzministerium Baden-Württemberg. Die Länder forderten daher, dass die Regel auf PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp ausgedehnt wird, um der aktuellen Leistungsentwicklung von Solarmodulen angemessen Rechnung zu tragen.

Durch eine Änderung im EU-Recht hätten EU-Mitgliedstaaten seit April 2022 die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarpaneelen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Hessen und Baden-Württemberg sprechen sich dafür aus, diese Option beim aktuellen Jahressteuergesetz in nationales Recht umsetzen. Eine entsprechende Regelung sehe der Gesetzentwurf bislang jedoch nicht vor.

Bislang gelte bei der Umsatzsteuer, dass Betreiber von privaten PV-Anlagen aufgrund ihrer geringen Umsätze als Kleinunternehmer zu werten seien. Sie zahlten keine Umsatzsteuer. Der Nachteil an der Kleinunternehmerregelung sei, dass Kleinunternehmer keinen Anspruch auf Erstattung der so genannten Vorsteuer hätten. Bei der Anschaffung einer PV-Anlage werde die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt also nicht erstattet. Auf die Kleinunternehmerregelung könne aber auch verzichtet werden. Dann erfolge der Wechsel in die Regelbesteuerung. Die Betreiber der privaten PV-Anlagen müssten dann Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch zahlen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, könnten sich im Gegenzug aber Vorsteuern vom Finanzamt erstatten lassen. In der Regel seien die Erstattungsbeträge für die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage höher als die für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zu zahlende Umsatzsteuer.

Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 26.08.2022

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