Wertlose Augen-Operation: Patient darf Honorarzahlung verweigern
Eisenbahnverkehr: EU einig über Modernisierung
Pflichtteilsergänzung nach Schenkungen: Zehnjahresfrist läuft trotz vorbehaltenen Benutzungs- und Rückforderungsrechts
Die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden, kann auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.
Beide Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers. Die Erblasserin hat dem Beklagten zwölf Jahre vor ihrem Tod ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten. Der Kläger hat in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses in Höhe von rund 53.000 Euro mit der Begründung verlangt, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen.
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat die Klage abgewiesen (4 O 42/18). Das OLG Zweibrücken hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Der Wert des Hauses bleibe wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt. Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohn- und Rückforderungsrecht stehe dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen.
Die Erblasserin habe sich ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, sodass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung gestanden habe. Auch das von der Erblasserin vorbehaltene Rückforderungsrecht hindere den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückforderungsrecht handele, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhänge, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten geknüpft gewesen sei.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 01.09.2020, 5 U 50/19