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Pflegekasse: Muss Klimaanlage für Pflegebedürftige bezuschussen
Die Pflegeversicherung muss einer pflegebedürftigen Frau einen Zuschuss für den Einbau einer Klimaanlage in ihrem Schlafzimmer gewähren. Das hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden.
Die Pflegebedürftige wohnt in einer Eigentumswohnung. Ihren Antrag auf Bezuschussung einer Klimaanlage in ihrem Schlafzimmer als wohnumfeldverbessernde Maßnahme lehnte die Pflegekasse ab: Die Maßnahme sei unwirtschaftlich. Die Pflegebedürftige meint, aufgrund ihrer Erkrankungen sei der Einbau einer Klimaanlage unverzichtbar, und klagte.
Mit Erfolg: Ihr Anspruch ergebe sich daraus, dass der Einbau der Klimaanlage ihre häusliche Pflege erheblich erleichtere, so das SG. Die Pflege in einem klimatisierten Raum werde als angenehmer empfunden und sei auch für die Pflegepersonen weniger anstrengend. Auch verhindere der Einbau einer Klimaanlage gefährliche gesundheitliche Risiken für die besonders hitzeanfällige Versicherte. Der Einbau der Klimaanlage ermögliche dieser zudem eine selbstständigere Lebensführung, weil sie nach einem erholsamen Nachtschlaf weniger auf die Unterstützung ihrer Pflegeperson angewiesen sei.
Bei der Maßnahme handele es sich auch nicht um die Herstellung eines gehobenen Wohnkomforts, stellte das SG klar. In Zeiten des Klimawandels bilde eine Klimaanlage im Schlafzimmer den allgemeinen Wohnstandard ab. Für einen solchen müsse die Pflegeversicherung einstehen.
Sozialgericht Mainz, S 9 P 76/23