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Pflegebedürftige Menschen: Wohngruppenzuschlag unterliegt keinen strengen Anforderungen

11.09.2020

Für den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen nach § 38a Sozialgesetzbuch XI gelten keine strengen Anforderungen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in drei Revisionsverfahren damit begründet, dass dem gesetzlichen Ziel der Leistung, ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern, eine große Bedeutung zukomme.

Trotz der Zielrichtung des Gesetzes wäre der Zuschlag (derzeit 214 Euro monatlich) laut BSG allerdings zu versagen, wenn es sich nicht im Rechtssinne um eine ambulant betreute Wohngruppe, sondern faktisch um eine (verkappte) vollstationäre Versorgungsform handelt. Gleiches gelte, wenn die in der Wohngruppe erbrachten Leistungen nicht über diejenigen der häuslichen Pflege hinausgingen. Für gesetzlich begünstigte Wohn- und Versorgungsformen sei maßgebend, dass die Betroffenen im Sinne einer "gemeinschaftlichen Wohnung" die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen, und dass sie die Übernahme einzelner Aufgaben außerhalb der reinen Pflege durch Dritte selbstbestimmt organisieren können.

Die "gemeinschaftliche Beauftragung" einer Person zur Verrichtung der im Gesetz genannten, die Wohngruppe unterstützenden Tätigkeiten müsse sich an der Förderung der Vielfalt individueller Versorgungsformen und der Praktikabilität messen lassen, so das BSG weiter. Deshalb unterliege eine gemeinschaftliche Beauftragung keinen strengen Formvorgaben und könne auch durch nachträgliche Genehmigung erfolgen. Ausreichend sei, wenn innerhalb der Maximalgröße der Wohngemeinschaft von zwölf Personen einschließlich der die Leistung begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder an der gemeinschaftlichen Beauftragung mitwirken.

Bei der beauftragten Person könne es sich auch um mehrere Personen und ebenfalls um eine juristische Person handeln, die dann wiederum durch namentlich benannte natürliche Personen die für die Aufgabenerfüllung nötige regelmäßige Präsenz sicherstellt. Auch schade es nicht, so das BSG, wenn die Beauftragten noch andere Dienstleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung übernehmen, solange keine solch enge Verbindung zur pflegerischen Versorgung besteht, dass diese als stationäre Vollversorgung zu qualifizieren wäre.

Die Landessozialgerichte hatten in ihren vorausgehenden Urteilen allesamt den Wohngruppenzuschlag abgelehnt. Das BSG hob diese Entscheidungen nun auf, war aber gleichwohl an abschließenden Entscheidungen über die begehrten Zuschläge gehindert. Denn zuvor müssten die befassten Landessozialgerichte noch Feststellungen zum Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen treffen.

Bundessozialgericht, Urteile vom 10.09.2020, B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 und B 3 P 1/20 R

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