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Pferde-Gesellschaft: Nach Tod des Tiers Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen
Mit einer "Pferdegesellschaft" eher ungewöhnlicherArt hatte es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Berufungsverfahrenzu tun.
Die Parteien hatten 2020 einen Vertrag geschlossen, mit demsie bezweckten, ein Hengstfohlen, das der späteren Beklagten gehörte,bestmöglich zu fördern. Sie versprachen sich eine große Zukunft des Fohlens alsDeckhengst und im Dressursport. Die Beklagte sollte das Pferd in dieGesellschaft einbringen. Die Klägerin, ein Gestüt, sollte die laufenden Kostendes Hengstes tragen. Außerdem stellte das Gestüt der Eigentümerin des Hengsteseinen Radlader zur Verfügung.
Im Oktober 2020 wurde das Hengstfohlen auf das Gestütgebracht. Im März 2021 teilte der dortige Betriebsleiter der Eigentümerin mit,dass das Tier hochgradig ataktisch sei. Ataxie ist eine Bewegungsstörung, dieverschiedene Ursachen haben kann. Obwohl ein Tierarzt die Lage als aussichtsloseinschätzte und die Einschläferung befürwortete, holte die Eigentümerin dasFohlen vom Gestüt ab und ließ es von mehreren Tierärzten behandeln. Das Pferdverstarb schließlich im April 2021 nach einer Operation in Belgien.
Hiermit begann der Streit zwischen den Parteien. Das Gestütwollte seinen Radlader zurück. Die ehemalige Eigentümerin des Hengstesverweigerte die Herausgabe unter Verweis auf die ihr entstandenenTierarztkosten von knapp 7.000 Euro. Außerdem sei der Tod des Pferdes auf dieHaltungsbedingungen zurückzuführen, weswegen ihr Schadensersatz zustehe.
Das angerufene Landgericht (LG) Aurich gab der Klage desGestüts auf Herausgabe des Radladers statt: Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebesich, dass der Radlader nach dem Tod des Tieres herauszugeben sei. Durch dieMitnahme des Fohlens sei die Vereinbarung zwischen den Parteien zudem aufgehobenworden, sodass die Eigentümerin keine Erstattung der Tierarztkosten verlangenkönne. Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen das Gestüt,da ein Fehlverhalten der dortigen Mitarbeiter nicht bewiesen sei.
Hiermit war die Beklagte nicht einverstanden und legteBerufung ein. Das OLG zog den Fall von Grund auf anders auf, nämlichgesellschaftsrechtlich: Die Parteien hätten mit dem Vertrag eine Gesellschaftbürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Diese sei durch den Tod des Hengstesbeendet. Nach der Beendigung einer GbR könnten aber einzelne Ansprüche – wie hierder auf Herausgabe des Radladers – nicht isoliert eingeklagt werden. Es seiallenfalls die Feststellung möglich, dass einzelne Positionen in die so genannteAuseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, wobei dann letztendlich lediglichdie Zahlung des abschließenden Saldos verlangt werden könne.
Das OLG gab daher der Eigentümerin insoweit recht, als die(isolierte) Verurteilung zur Herausgabe des Radladers durch das LG nichtrechtens gewesen sei. Allerdings sei die Verpflichtung zur Herausgabe desHofladers in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Nicht einzustellenseien hingegen Schadensersatzansprüche der Eigentümerin gegen das Gestüt. Dennein vom OLG in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dassder Hengst an einer Cervikalen Vertebralen Malformation litt, die unabhängigvon den Haltungsbedingungen eine Ataxie habe auslösen können.
Allerdings müsse sich das Gestüt mit knapp 3.500 Euro an denentstandenen Behandlungskosten beteiligen; denn auch nach der Mitnahme desPferdes durch die Beklagte habe die GbR weiterhin bestanden. Nach den für diesegeltenden gesetzlichen Regelungen seien die Kosten hälftig zu teilen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5U 55/22