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PETA: Nicht als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation anzuerkennen

11.12.2025

Der Verein PETA will als mitwirkungs- undverbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation nach dem Gesetz überMitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannteTierschutzorganisationen (TierSchMVG) anerkannt werden. Damit ist er bereitsvor den Verwaltungsgerichten gescheitert – und jetzt auch vor demVerfassungsgerichtshof (VerfGH) Baden-Württemberg.

Die Richter erachteten die Verfassungsbeschwerde teilweiseals unzulässig und im Übrigen als unbegründet.

Das Land Baden-Württemberg eröffnet mit dem TierSchMVGsolchen Tierschutzorganisationen, die nach diesem Gesetz anerkannt werden, dieMitwirkung in Verwaltungsverfahren sowie gerichtlicheÜberprüfungsmöglichkeiten, auch ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Der Verein PETA ist eine Partnerorganisation der – nacheigenen Angaben – weltweit größten Tierrechtsorganisation. Er hat bundesweitsieben ordentliche Mitglieder, nach eigenen Angaben daneben etwa 22.000Fördermitglieder ohne Stimmrecht in den Vereinsversammlungen und 130angestellte Mitarbeiter.

Soweit seine Verfassungsbeschwerde die Auslegung undAnwendung der Anerkennungsvoraussetzung des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6TierSchMVG durch den Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg betrifft, hieltsie der VerfGH für teilweise unzulässig. Ihre Begründung sei insofern nichtsubstantiiert genug.

Die Verfassungsbeschwerde sei zudem offensichtlichunbegründet, soweit mit ihr die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzesdurch § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG geltend gemacht wird, weil dieseRegelung nur auf Tierschutzvereine, jedoch nicht auf TierschutzstiftungenAnwendung findet. Denn eine mögliche Ungleichbehandlung dadurch, dassTierschutzvereine im Gegensatz zu Tierschutzstiftungen eine weitereVoraussetzung für die Anerkennung als verbandsklageberechtigte Organisation imSinne des TierSchMVG erfüllen müssen, hält der VerfGH jedenfalls in Hinblickauf die Existenz der Stiftungsaufsicht einerseits und die Notwendigkeit einerKontrolle der Erfüllung des Vereinszwecks durch eine potentiell heterogenzusammengesetzte Mitgliedschaft andererseits für gerechtfertigt.

PETA rügt zudem einen Verstoß gegen den allgemeinenGleichheitssatz, weil der VGH die in der Anerkennungspraxis des zuständigenMinisteriums bestehende Ungleichbehandlung von Tierschutz-Dachorganisationen,bei denen die Voraussetzung des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG alserfüllt angesehen wird, obwohl sie natürlichen Personen keine ordentlicheMitgliedschaft anbieten, gegenüber sonstigen Tierschutzvereinen, die zurErfüllung dieser Voraussetzung jedem den Eintritt als ordentliches Mitglied ermöglichenmüssen, als gerechtfertigt ansieht. Auch das sieht der VerfGH nicht: Die Rüge seioffensichtlich unbegründet. Denn zur Rechtfertigung führe der VGH aus, dass inTierschutz-Dachorganisationen letztlich die Mitglieder derTierschutzorganisationen, die ihrerseits Mitglied in einerTierschutz-Dachorganisation sind, über ihre Mitgliedschaftsrechte und ihreVertreter in der Tierschutz-Dachorganisation Einfluss nehmen könnten, sodassauch Tierschutz-Dachorganisationen als plural zusammengesetzte Sachwalter der Allgemeinheiteinzuordnen seien. Diese Argumentation sei verfassungsrechtlich nicht zubeanstanden.

Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2025,1 VB 172/21

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