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Penisverkrümmung: Krankenkasse muss Operationskosten nicht übernehmen

24.11.2020

Wenn es für eine Krankheit keine zugelassene Behandlungsmethode bei Kassenärzten mehr gibt, kann die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in extremen Ausnahmefällen auch unkonventionelle Methoden übernehmen. Hierzu hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass eine Penisverkrümmung keinen solchen Ausnahmefall darstellt.

Geklagt hatte ein Mann, der an einer angeborenen Penisverkrümmung leidet. Von seiner Krankenkasse verlangte der 59-Jährige die Übernahme von Kosten in Höhe von rund 14.000 Euro für eine so genannte Grafting-Operation bei einem Privatarzt. Der Mann verwies auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck und die Dringlichkeit der Operation.

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Leistungen von Privatärzten dürften von der GKV nicht übernommen werden. Außerdem sei die Behandlungsmethode nicht anerkannt. In solchen Fällen komme eine Kostenübernahme nur in schweren Ausnahmefällen wie lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankungen in Betracht.

Der Mann meint, bei ihm liege eine solche Erkrankung vor. Denn bei fehlender Behandlung drohten in mehr als der Hälfte der Fälle dauerhafte Erektionsstörungen. Damit sei der Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion zu befürchten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Nicht anerkannte Behandlungsmethoden bei Privatärzten seien grundsätzlich nicht von der GKV zu übernehmen. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Denn eine bislang nur leichte Beeinträchtigung der Erektion eines 59-jährigen Mannes sei weder lebensbedrohlich noch wertungsmäßig damit vergleichbar. Eine Einschränkung der Lebensqualität reiche nicht aus. Sie könne nicht als drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion qualifiziert werden, zumal auch die Operation selbst ein gesteigertes Risiko von postoperativen Erektionsstörungen beinhaltet. Im Übrigen dürften psychische Leiden auch nur psychiatrisch beziehungsweise psychotherapeutisch auf Kosten der GKV behandelt werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2020, L 16 KR 143/20

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