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Pendlerpauschale: Steuerzahlerbund fordert Anstieg auf 45 Cent ab erstem Kilometer

21.12.2023

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt das aktuelle Bekenntnis aus der Politik zur Pendlerpauschale und ihrer Anhebung. In diesem Sinne hatte sich SPD-Parteichef Lars Klingbeil allgemein geäußert. Der BdSt schlägt als Richtgröße eine Erhöhung der Entfernungspauschale von derzeit 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer auf mindestens 45 Cent vor – und zwar gleich ab dem ersten Fahrtkilometer. Die Anhebung sei geboten, weil die Entfernungspauschale seit Jahren nicht genügend an die gestiegenen Preise angepasst worden sei.

Der BdSt macht noch einmal deutlich, dass es sich bei der Entfernungspauschale um eine wichtige steuerrechtliche Regelung handelt, um die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip sicherzustellen. Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof hätten immer wieder die Erforderlichkeit des steuerlichen Abzugs für Fahrtkosten zur Arbeit herausgestellt. Millionen Berufspendler seien auf ihr Auto angewiesen. Sie könnten wegen fehlender Infrastruktur nicht auf die Bahn oder den Öffentlichen Personennahverkehr ausweichen, meint der BdSt. Deshalb sei es richtig, dass der Staat ihnen einen Teil der hohen Pendlerkosten abnimmt und die Bundesregierung im Subventionsbericht klarstelle, dass es sich bei der Entfernungspauschale nicht um eine Subvention handelt.

Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip müssten die Kosten des Pkw je gefahrenem Kilometer für die Einnahmenerzielung steuerlich berücksichtigt werden. Dies erfolge bei der aktuellen Entfernungspauschale schon teilweise. Die tatsächlichen Kosten liegen laut BdSt aber um ein Vielfaches höher, als es die Pauschale suggeriere.

Der ADAC ermittelt jährlich die Kilometer-Kosten – diese stiegen regelmäßig an. Die Entfernungspauschale berücksichtige zudem nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Je gefahrenem Kilometer hin und zurück betrage sie also weniger als die Hälfte der effektiven Kosten.

Für Beschäftigte, die beruflich bedingt auswärts unterwegs sind, werde die Wegstreckenentfernung in Form der Kilometerpauschale berücksichtigt. Diese kann laut BdSt entweder als Werbungskosten oder als steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden und beträgt maximal 30 Cent je gefahrenem Kilometer. Auch für Reisen bei auswärtigen Tätigkeiten seien die Kosten entsprechend gestiegen. Dementsprechend sollte das Bundesreisekostengesetz ebenfalls angepasst werden. Die Kilometerpauschale sollte auch auf 45 Cent je gefahrenen Kilometer angehoben werden.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 18.12.2023

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