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Pedelec-Förderung: Kein Ausschluss wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology

11.04.2022

Eine Gemeinde darf die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung, mit der umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden, nicht davon abhängig machen, dass Antragsteller eine Erklärung zur Distanzierung von der Scientology-Organisation abgeben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Klägerin beantragte eine Zuwendung zum Erwerb eines Pedelecs nach der "Förderrichtlinie Elektromobilität" der beklagten Landeshauptstadt München. Dabei gab sie die im Antragsformular enthaltene "Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology" nicht ab. Damit erklärt der Zuwendungsempfänger, die Lehre von Scientology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Organisation zu besuchen. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Verweis auf die fehlende Erklärung ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag eine Förderzusage zu erteilen.

Das BVerwG hat das Berufungsurteil bestätigt. Die Beklagte dürfe die Förderung nicht von der Abgabe der Schutzerklärung abhängig machen. Erklärungen zur Weltanschauung einzufordern, sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), sodass es bereits an einer Zuständigkeit der Beklagten fehle. Wird eine solche Erklärung verlangt und an deren Verweigerung der Ausschluss von der Förderung geknüpft, greife dies gezielt in die von Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG gewährleistete Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Der Eingriff sei schon mangels einer gesetzlichen Grundlage verfassungswidrig. Schließlich verstoße die Vorgehensweise der Beklagten gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG). Sie stelle eine unzulässige Differenzierung dar, weil sie den Kreis der Förderberechtigten nicht sachgerecht abgrenzt, sondern nach Kriterien, die mit dem Förderzweck in keinem Zusammenhang stehen. Da alle sonstigen Voraussetzungen der Förderung erfüllt sind, sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine entsprechende Zusage zu erteilen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2022, BVerwG 8 C 9.21

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