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Payment for Order Flow-Praxis: Kann im Inland bis Mitte 2026 weitergeführt werden

08.04.2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit Schreiben vom 21.03.2024 mitgeteilt, von dem in Artikel 39a Absatz 2 der EU-Finanzmarktverordnung ("MiFIR") vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch zu machen. Damit werden inländische Wertpapierfirmen von dem in der Verordnung vorgesehenen Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen Dritter für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an bestimmte Handelsplätze (so genanntes Payment for Order Flow, "PFOF") im Verhältnis zu inländischen Kunden bis zum 30.06.2026 ausgenommen.

Mit der Ausnahme ermögliche die Bundesrepublik Deutschland inländischen Wertpapierfirmen die vorübergehende Weiterführung der bestehenden PFOF-Praxis gegenüber inländischen Kunden und gewähre einen angemessenen Übergangszeitraum zur Umstellung der auf PFOF beruhenden Geschäftsmodelle, so das BMF.

Das PFOF-Verbot trete im Übrigen am 28.03.2024 in Kraft und gelte dann bereits im grenzüberschreitenden Verkehr, auf den sich das Mitgliedstaatenwahlrecht nicht erstrecke. Nach dem Ende des Übergangszeitraums am 30.06.2026 findet das PFOF-Verbot laut BMF auch auf inländische Kunden Anwendung.

Bundesfinanzministerium, PM vom 21.03.2024

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