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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022: Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

24.01.2022

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Nun hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Das Schreiben steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.01.2022, IV A 8 - S 1547/19/10001 :003

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