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Pauschalreise: Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten
Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden. Die Klage eines pauschal reisenden Ehepaares, das mit dem Service seines Hotels unzufrieden war und beklagte, dass sich die Ehefrau bei einem Bootsausflug auf der Reise das Handgelenk gebrochen habe, wies das Gericht ab.
Der Kläger und seine Frau hatten bei dem beklagten Touristikunternehmen eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht und dafür 12.604 Euro bezahlt. Vor Ort gefiel ihnen der Service des Hotels nicht. Die Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie während eines Schnorchelausflugs aus und brach sich das Handgelenk.
Der Kläger verlangt von seinem Reiseunternehmen 18.750 Euro Schadenersatz sowie Schmerzensgeld für seine Frau in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Schließlich verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte für alle weiteren Schäden seiner Frau aufkommen muss.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor. Es handele sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die vom Kläger bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Zimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verzögert. Kulanterweise habe das Hotel ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen.
Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour des Ehepaars über die Insel hinzunehmen. Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfalle dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.
Schließlich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau des Klägers während des Schnorchelausflugs das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko, so das LG. Auch hätte die Ehefrau des Klägers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen und sich davor schützen können. Sie hätte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide helfen lassen können, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen sei.
Landgericht Köln, Entscheidung vom 08.03.2022, 32 O 334/20, nicht rechtskräftig