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Pauschalreise: Nichterscheinen am Flughafen kein Rücktritt

14.08.2024

Die Tatsache, dass jemand nicht am Flughafen erscheint, um eine gebuchte Pauschalreise anzutreten, kann nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gewertet werden. Denn das Nichterscheinen kann diverse Ursachen haben. Es kann zum Beispiel auf einer einfachen Verspätung beruhen. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Die Klägerin schloss mit dem beklagten Reiseveranstalter am 13.06.2021 einen Pauschalreisevertrag über eine Reise Mallorca vom 23.07.2021 bis 27.07.2021 zu einem Gesamtreisepreis von 1.114 Euro, einschließlich Flügen, Unterbringung und All-inklusiv-Leistungen. Den Reisepreis zahlte Klägerin mehrere Wochen vor geplantem Antritt der Reise in voller Höhe an die Beklagte. Die Reise sollte am 23.07.2021 mit Abflug um 17.50 Uhr beginnen. Aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entschied sich die Klägerin, die Reise nicht anzutreten. Sie erschien nicht am Flughafen und erklärte per E-Mail am 23.07.2021 um 17.54 Uhr den Rücktritt vom Reisevertrag.

Der beklagte Reiseveranstalter stellte der Klägerin daraufhin 85 Prozent des Reisepreises, das heißt 946,90 Euro als Stornogebühr in Rechnung. Diese wurde in der Folge aus Kulanz nochmals auf 543,47 Euro reduziert. Die Klägerin ging davon aus, dass sie durch ihr Nichterscheinen wirksam den Rücktritt erklärt habe und die Beklagte aufgrund der Corona-Risiken in Mallorca zum damaligen Zeitpunkt keine Stornogebühr zu beanspruchen hatte. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung der Stornogebühr.

Das AG München wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Die nach dem Gesetz erforderliche Rücktrittserklärung vor Reisebeginn fehle. Die ausdrückliche Rücktrittserklärung sei bei der Beklagten per E-Mail um 17.54 Uhr, also vier Minuten nach Reisebeginn eingegangen. Das alleinige Nichterscheinen am Flughafen führe zu keiner konkludenten Rücktrittserklärung vor Reisebeginn, so das Gericht.

Zwar könne ein Rücktritt auch konkludent erklärt werden. Jedenfalls müsse aber eine Willenserklärung des Reisenden, gerichtet auf Beendigung des Reisevertrags vorliegen. Ein Nichterscheinen am Abflugort könne hingegen vielfältige Ursachen haben. Ohne weitere Anhaltspunkte lasse sich daher auch nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht zwangsläufig schließen, dass der Reisende kein Interesse mehr an der Reise hat, wenn er die Reise nicht rechtzeitig antritt. Er könne sich nämlich einfach nur aus vielfältigen Gründen verspätet haben. Eine bloße Verspätung aber als konkludenten Rücktritt auszulegen, sei zu weitgehend, da der Rücktritt als Gestaltungsrecht grundsätzlich unwiderruflich und damit "endgültig" sei, so das AG. Auch nicht ersichtlich sei, dass schützenswerte Interessen des Reiseveranstalters eine solch weitgehende Auslegung zwingend geböten.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.02.2024, 242 C 15369/23, rechtskräftig

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