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Passbeantragung: Fertigung biometrischer Aufnahmen durch öffentliche Hand unterliegt nicht der Umsatzsteuer

02.12.2025

Nach dem Gesetzzur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichenDokumentenwesen vom 3.12.2020 dürfen ab dem 01.05.2025 ausschließlich digitaleLichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente genutzt werden.

Diese Lichtbilderfassung kann in der Behörde erfolgen,entweder durch Nutzung des von der Bundesdruckerei bereitgestelltenAufnahmesystems oder, indem man die Erfassungstechnik eines anderenHerstellers) nutzt. Eine gesetzliche Verpflichtung, ein solches Angebotvorzuhalten, besteht jedoch nicht.

Alternativ können Antragsteller die digitalen Lichtbilderdurch einen hierfür registrierten privaten Dienstleister fertigen lassen.

Bei Fertigung der Lichtbilder durch die Behörde sehen dieGebührenregelungen eine zusätzliche Gebühr (von derzeit sechs Euro) vor.

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern vertritt zurumsatzsteuerrechtlichen Behandlung folgende Auffassung:

Die Fertigung von Lichtbildern durch eine juristische Persondes öffentlichen Rechts mit einem Lichtbildaufnahmegerät im Zusammenhang mitder Ausstellung von Ausweisdokumenten (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass,elektronischer Aufenthaltstitel, Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis fürFlüchtlinge und Reiseausweis für Staatenlose), für die sich die Gebühr derAusstellung der jeweiligen Dokumente nach der jeweils einschlägigen Gebührenordnungerhöht, unterliegt als Nebenleistung zu der nicht umsatzsteuerbaren Ausstellungvon Ausweisdokumenten nicht der Umsatzsteuer, wenn das gefertigte Lichtbildausschließlich für die Erstellung der bei der jeweiligen Behörde beantragtenAusweisdokumente verwendet werden kann und eine darüber hinausgehende Nutzung ausgeschlossenist.

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom16.10.2025, S 7100-00000-2025/001

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