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Parkendes Fahrzeug: Vorbeifahrender muss in jedem Fall über 35 Zentimeter Abstand einhalten
Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts Kommenden gefährdet. Einen Vertrauensschutz zugunsten des Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden gebe es dabei nicht, stellt das Amtsgericht (AG) Frankenthal klar.
Anhaltende oder parkende Fahrzeuge dürften allerdings nur passiert werden, wenn dem Vorbeifahrenden die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes möglich ist, fährt das Gericht fort. Welcher Seitenabstand als ausreichend angesehen werden kann, lasse sich nicht allgemein festlegen, sondern könne nach den Gegebenheiten an der Unfallstelle und den konkreten Umständen variieren. Ein Abstand von lediglich 30 bis 35 Zentimetern sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände (Engstelle, entgegenkommender Verkehr oder Ähnliches) aber jedenfalls zu gering und führe zu einem Mitverschulden des passierenden Verkehrsteilnehmers.
Die Parteien stritten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Das Kfz des Klägers war am rechten Fahrbahnrand einer Straße abgestellt. Der Fahrer öffnete die Fahrertür, als das Beklagtenfahrzeug gerade vorbeifuhr. Am klägerischen Pkw entstand aufgrund der Kollision ein Reparaturschaden von rund 4.500 Euro. Zuzüglich angefallener Gutachterkosten und einer Auslagenpauschale belief sich der Gesamtschaden des Klägers auf rund 5.300 Euro.
Die Parteien stritten unter anderem über die Frage, wie weit der Fahrer der klägerischen Kfz dessen Tür geöffnet und ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte. Das AG hat nach durchgeführter Beweisaufnahme dem Kläger 1/3 des Gesamtschadens zugesprochen. Denn der Fahrer des klägerischen Kfz habe den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet.
Nach § 14 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Ein- beziehungsweise Aussteigende müsse dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten. Deshalb müsse er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten und dürfe die Wagentür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet. Diesen Anforderungen sei das Verhalten des Fahrers nicht gerecht geworden, was als Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe.
Der Beklagte zu 1) hat den Unfall laut AG jedoch mitverursacht, indem er an dem Klägerfahrzeug unter Verstoß gegen §§ 1 Absatz 2, 5 Absatz 4 Satz 2 StVO ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren ist und damit nicht nur völlig untergeordnet zur Entstehung des Zusammenpralls beigetragen hat. Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 StVO dürfe nur überholt werden, wenn ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einzuhalten und eine Behinderung, Gefährdung oder gar Schädigung des Überholten vermieden werden kann. Gleiches gelte für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen. Hiergegen habe der Beklagte zu 1) verstoßen, indem er den klägerischen Pkw mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30 bis 35 Zentimetern passiert habe, was ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht.
Zwar hätten somit beide Fahrer, von deren Fahrzeugen eine vergleichbare Betriebsgefahr ausgeht, den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Der Verstoß des Fahrers des klägerischen Kfz wiege jedoch schwerer, meint das Gericht, da er entgegen der besonderen Sorgfaltspflicht des § 14 Absatz 1 StVO die Gefahrensituation erst heraufbeschworen hat und es bei regelkonformem Verhalten gar nicht zum Unfall hätte kommen können. Demgegenüber habe der Beklagte zu 1) lediglich das Fehlverhalten des Fahrzeugführers nicht in angemessener Weise antizipiert und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, was nach Ansicht des AG im Ergebnis eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zulasten des Klägers gerechtfertigt erscheinen lässt.
Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 26.06.2020, 3c C 61/19