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Pandemiebedingtes teilweises Verkaufsverbot: Eilantrag zweier Einkaufsmärkte hat Erfolg

14.01.2021

Zwei Einkaufsmärkte dürfen in ihren Verkaufsräumen trotz des so genannten Lockdowns vorläufig ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem gerichtlichen Eilverfahren.

Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Waren-sortiment. Hierzu gehören neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren. Die zuständige Verwaltungsbehörde untersagte der Antragstellerin gestützt auf die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) den Verkauf so genannter nicht privilegierter Waren (hierzu zählen etwa Spielwaren und Bekleidungsstücke) und gab ihr gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.

Mit ihrem hiergegen erhobenen gerichtlichen Eilantrag hatte die Antragstellerin Erfolg. Nach Auffassung des VG Koblenz ist die behördliche Verfügung nicht von der 14. CoBeLVO gedeckt. Die Verordnung, so die Richter, sehe zunächst vor, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen blieben. Hiervon ausgenommen seien allerdings unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte. Biete eine Einrichtung neben den hiernach privilegierten Waren, zum Beispiel Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren wie zum Beispiel Bekleidungsstücke und Spielwaren an, sei dies nur zulässig, soweit das weitere Waren- und Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder des Angebots bilde.

Ob die privilegierten Waren den Schwerpunkt des Verkaufs ausmachten, orientiere sich am Umsatz, den ein Gewerbetreibender erziele. Betreffend das Angebot sei auf die Verkaufsflächen für die jeweiligen Waren abzustellen. Der Landkreis habe im Eilverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin nicht schwerpunktmäßig Lebensmittel oder Drogerieartikel verkaufe. Vielmehr ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Tabellen mit den jeweiligen Tagesumsätzen Gegenteiliges. Zudem würden auch auf den Verkaufsflächen der jeweiligen Betriebe überwiegend privilegierte Warensortimente angeboten. Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin im Vorfeld der Verfügung ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der 14. CoBeLVO umstrukturiert habe. Denn über die innerbetriebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, könne die Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst bestimmen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28.12.2020, 3 L 1189/20.KO, nicht rechtskräftig

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