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Pandemie: Thüringer Einzelhändler müssen Impfnachweise kontrollieren

28.01.2022

In Thüringen müssen die Inhaber von Einzelhandelsgeschäften auch weiterhin zur Durchsetzung der 2G-Zugangsbeschränkung den Impf- oder Genesenennachweis möglicher Kunden kontrollieren und mit einem Identitätsnachweis abgleichen, bevor sie den Zutritt zum Ladenlokal gewähren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes entschieden und damit den Antrag eines bundesweit tätigen Textileinzelhandelsunternehmens abgelehnt, die derzeit geltende Corona-Verordnung des Landes insoweit außer Vollzug zu setzen.

Ausgehend von der im vorliegenden Verfahren nicht streitigen Feststellung, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen für einen umfangreichen Bereich des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens eine 2G-Zugangsbeschränkung einzuführen, nicht zu beanstanden sei, führt das OVG aus, dass die streitgegenständliche Kontrollverpflichtung in zulässiger Weise der Umsetzung dieser im Einzelhandel bestehenden 2G-Zugangsbeschränkung diene. Ebenso wie die 2G-Zugangsbeschränkung selbst leiste auch die Kontrollverpflichtung zumindest einen Beitrag zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen und damit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens.

Ohne eine entsprechende Kontrollverpflichtung der jeweiligen Betreiber könne nicht sichergestellt werden, dass die Zugangsbeschränkung von allen ungeimpften Personen gleichermaßen beachtet werde. Die Maßnahme führe zwar zu Grundrechtseinschränkungen. Diese Eingriffe erwiesen sich jedoch vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgut von überragender Bedeutung und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung voraussichtlich als gerechtfertigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein Hauptsacheverfahren ist bisher nicht anhängig.

Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 24.01.2022, 3 EN 804/21, unanfechtbar

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