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"Ossi"-Aufkleber: Strafbarkeit wegen mittiger Buchstaben erneut zu überprüfen
Ein Mann hatte einen Ossi-Aufkleber auf seinem Kfz angebracht. Die Staatsanwaltschaft witterte eine Straftat: Die beiden S in der Mitte des Wortes glichen den verbotenen SS-Runen. Doch das Amtsgericht (AG) Northeim sprach den Mann frei. Ob es dabei bleibt, ist allerdings offen. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat den Freispruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
In Betracht komme eine Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Zwar habe der Angeklagte geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, ein verbotenes Zeichen der NSDAP verwendet zu haben. Er habe die beiden "Blitze" bei der Bestellung des Aufklebers ausschließlich mit einer amerikanischen Rockband in Verbindung gebracht.
Doch es lasse sich anhand der Urteilsfeststellungen weder überprüfen, ob der objektive Tatbestand des § 86a StGB erfüllt sei, noch, ob der Angeklagt mit Vorsatz gehandelt habe oder nicht, so das OLG. Die schriftlichen Urteilsgründe der ersten Instanz genügten nicht für eine revisionsrechtliche Beurteilung des Freispruchs.
Es fehle eine Beschreibung des Aufklebers oder eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf eine Abbildung. Dem Erscheinungsbild, so das OLG, komme aber eine maßgebliche Bedeutung für die Bewertung des Sachverhaltes zu. Danach beurteile sich, ob die Zeichen überhaupt dem Straftatbestand des § 86a StGB unterfielen und ihre Verwendung in diesem konkreten Einzelfall strafbar sei. Auch bedürfe es einer konkreten Darstellung der Zeichen für die Überprüfung, inwieweit die Urteilsausführungen zum nicht nachgewiesenen Vorsatz des Angeklagten tragfähig und rechtsfehlerfrei seien. Insoweit fehle auch eine Beschreibung der seitens des Angeklagten zum Vergleich herangezogenen Zeichen der Rockgruppe.
Wegen der fehlenden Sachverhaltsdarstellung konnte das OLG keine abschließende Entscheidung zu diesen Fragen treffen. Er hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 06.03.2025, 1 ORs 8/25