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Organschaften: Zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

29.09.2021

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23.07.2020 (V R 32/191) entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, sodass es für § 13b Absatz 5 Satz 2 in Verbindung Absatz 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dabei komme es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises an, so das Bundesfinanzministerium (BMF). Es hat das BFH-Urteil zum Anlass für eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846) genommen.

Das BFH sei zur Rechtslage in den Besteuerungszeiträumen 2008 bis 2011 ergangen, führt das BMF aus. Es betreffe damit die Jahre vor der Änderung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Absatz 2 Nr. 4 UStG) durch Artikel 8 Nr. 2b Doppelbuchstabe bb und cc in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienG) vom 25.07.2014 mit Wirkung vom 01.10.2014 und sei vor diesem Hintergrund restriktiv auszulegen. Ab diesem Zeitpunkt werde für den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen darauf abgestellt, ob der Leistungsempfänger nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon sei auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat.

Für Zeiträume vor dem 01.10.2014 habe der BFH mit seinem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) die gesetzliche Regelung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass es für die Entstehung der Steuerschuld allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Insofern sei auch die Begründung des BFH im Urteil vom 23.07.2020 dahingehend auszulegen, dass es für die Leistungsverwendung nicht auf den Innenumsatz, sondern darauf ankommt, für welchen – dem Organträger zuzuordnenden – Außenumsatz die bezogene Bauleistung verwendet wird.

Gemäß § 13b Absatz 5 Satz 2 UStG schulde der Leistungsempfänger die Steuer jedoch unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet, sodass es auf diesen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangs-Bauleistung nicht (mehr) ankomme, so das BMF. Nach dem BFH-Urteil vom 23.07.2020 sei jedoch festzustellen, dass für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind. Dieser Grundsatz gelte allgemein und sei auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Gas oder Elektrizität nach § 13b Absatz 5 Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen nach § 13b Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 8 UStG und bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 13b Absatz 5 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 12 UStG übertragbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.09.2021, III C 3 - S 7279/19/10005 :003

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