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Organisationsverschulden in der Kanzlei: Trotz pandemiebedingter Gründe keine Wiedereinsetzung

15.06.2021

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat einer Klägerin, die eine Klagefrist versäumt hat, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz geltend gemachter pandemiebedingter Gründe für das Versäumnis versagt.

Am 09.06.2020, einen Tag nach Ablauf der Klagefrist, erhob die anwaltlich vertretene Klägerin eine Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin war eine Kanzlei mit mehreren Berufsträgern. Die Rechtsanwältin, die die Klageschrift unterzeichnet hatte, trug vor, dass sie die Klage nicht fristgemäß habe erheben können. Ihre Mutter, die ihre beiden Kinder nach der pandemiebedingten Notbetreuung in der Schule beziehungsweise Kindertagesstätte betreut habe, habe sie am Nachmittag des 08.06.2020 telefonisch darüber informiert, dass ihr Sohn Fieber bekommen habe. Eine Infektion ihres Sohnes mit dem Corona-Virus sei nicht auszuschließen gewesen. Da ihre Mutter zur so genannten Risikogruppe gehöre, habe sie ihren Arbeitsplatz außerplanmäßig und übereilt verlassen. In einem emotionalen Ausnahmezustand habe sie ihren Laptop im Büro vergessen.

Das FG wies die Klage dennoch wegen Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig ab. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist lehnte das Gericht ab. Denn es liege aus zwei Gründen ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor: Zum einen habe die Rechtsanwältin zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie ihren Arbeitsplatz ohne weitere Vorkehrungen und Laptop verlassen habe. Spätestens als die Situation sich am Abend als harmlos herausgestellt habe, hätte sie die Klage noch erheben können. Zum anderen sei von einem erheblichen Organisationsverschulden innerhalb der Kanzlei auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte habe nicht erläutert, wie sie kanzleiintern die Einhaltung von Fristen in Verhinderungsfällen zum Beispiel durch Vertretungs- und Informationsketten sicherstelle. Dies gelte auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie, zumal die damit verbundenen Einschränkungen im Juni 2020 nicht mehr unvorhersehbar gewesen seien.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021, 8 K 1416/20

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