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Optiker: Dürfen nicht mit Gratisbrillen für «Corona-Helden» werben

25.08.2020

Die Werbung eines Optikfachgeschäfts mit kostenlosen Brillen für "Corona-Helden" ist unlauter und deswegen unzulässig. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klar.

Ein Unternehmen, das in Deutschland über 140 Augenoptikfachgeschäfte betreibt, hatte im April 2020 auf seiner Internetseite mit Brillengeschenken für Angehörige bestimmter Berufsgruppen ("unsere Helden – exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte") geworben. Hiergegen wandte sich ein Verband, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördert.

Der Eilantrag hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das OLG bejahte die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung und damit eines Werbeverbots. Bei der Werbung handle es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen § 7 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße.

Danach sei es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben für Medizinprodukte wie Brillen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit die Werbemittel nicht unter die dort genannten Ausnahmetatbestände fallen. Es liege auch eine von dem Verbot erfasste Produktwerbung vor. Denn das Optikunternehmen werbe für sein Produktsortiment mit bestimmten Kollektionen und Gläsern einer bestimmten Marke. Es handele sich damit nicht nur um eine allgemeine Firmenwerbung, die nach dem HWG erlaubt sei.

Zudem handle es sich bei der kostenlosen Abgabe einer Brille, auch im Rahmen einer Dankesaktion für "Corona-Helden", um eine Werbegabe im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG. Von ihr gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten aus. Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung erfordere keine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung. Vielmehr seien die Grundsätze der so genannten Publikumswerbung anzuwenden, wonach allein die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Beschenkten ausreiche.

Diese Gefahr liege hier nicht darin, dass der von der Werbung angesprochene Adressat eine Entscheidung über eine von ihm zu bezahlende Leistung trifft, die er sonst nicht in Anspruch genommen hätte, sondern darin, dass er sich für die Leistung (Brillengestell und Glas) entscheidet, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen. Daneben sei es denkbar, dass die Beschenkten aus Dankbarkeit weitere Brillen der Beklagten, wie zum Beispiel eine Sonnenbrille, kostenpflichtig erwerben.

Zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr sei der Beklagten die Werbung mit der Gratisbrille zu untersagen. Gegen die Entscheidung gibt es laut OLG kein Rechtsmittel mehr.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 06.08.2020, 2 W 23/20, rechtkräftig

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